31.08.2018

Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen

Der BGH hat sich vorliegend mit den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen und der Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts bei laufendem Verbraucherinsolvenzverfahren auseinandergesetzt.

BGH 14.6.2018, XII ZB 167/18
Der Sachverhalt:

Der 55-jährige Betroffene leidet seit vielen Jahren unter einer schweren Alkoholkrankheit, wegen der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Im Mai 2017 wurde für ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern eingerichtet.

Durch Beschlüsse vom 15.2.2018 ordnete das AG einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten an und genehmigte die geschlossene Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 15.2.2019. Das LG wies die Beschwerden des Betroffenen zurück. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Beschwerdeentscheidung zur Unterbringungsgenehmigung wird von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB getragen. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung i.S.v. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden darf. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen. Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden.

Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen. Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Das OLG hat in Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht. Ebenfalls erfüllt sind die Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen.

Der Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Zahlungsverpflichtungen zu überblicken und seine zur Verfügung stehenden Mittel zu kontrollieren. Dies hat bereits zu Vermögensschädigungen geführt, die letztlich in ein Verbraucherinsolvenzverfahren mündeten. Aus der fehlenden Fähigkeit des Betroffenen zur Kontrolle über seine eigenen Finanzen und daraus, dass er sich nicht an Absprachen mit dem Betreuer hält, erwachsen erhebliche Gefahren für die zum Wohle des Betroffenen anzustrebende Restschuldbefreiung. Diese erfordert die Einhaltung der in § 295 InsO normierten Obliegenheiten, insbesondere Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Um dies nicht durch krankheitsbedingt unbedachte Verfügungen des Betroffenen zu gefährden, bedarf es des Einwilligungsvorbehalts, der in dem Fall auch nicht auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann.

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