Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt gleichzeitige Versagung von PKH in der Regel aus
BVerfG 4.5.2015, 1 BvR 2096/13Die Beschwerdeführerin war mit einem ehemaligen Finanzbeamten verheiratet. Der frühere Ehemann fingierte Steuererstattungen sowie Eigenheimzulagen durch Manipulationen im behördlichen EDV-System und bewirkte dadurch Auszahlungen auf das eheliche Gemeinschaftskonto in siebenstelliger Gesamthöhe. Deswegen wurde er im November 2008 u.a. wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Das Finanzamt forderte die Zahlungen gesamtschuldnerisch von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann durch Rückforderungsbescheide nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Die hiergegen erhobene Klage der Beschwerdeführerin wies das FG im Wesentlichen als unbegründet ab und ließ die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Durch Beschluss vom gleichen Tage gewährte es Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz lediglich in Höhe des geringen Teilbetrags, mit dem die Klage Erfolg hatte, und wies den PKH-Antrag im Übrigen zurück.
Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers statt, hob den Beschluss des FG auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Die Gründe:
Der angegriffene Beschluss des FG, mit dem PKH für die erste Instanz überwiegend versagt wird, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden.
Das zuständige Fachgericht hat das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Erfolgsaussicht auszulegen und anzuwenden. Dabei muss es den verfassungsgebotenen Zweck der PKH beachten. Das BVerfG kann nur insoweit eingreifen, als Verfassungsrecht verletzt ist. Insbesondere dann, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit beruhen. Dies ist etwa gegeben, wenn ein Fachgericht eine entscheidungserhebliche, aus seiner Sicht ungeklärte Rechtsfrage bereits im Verfahren der PKH zum Nachteil unbemittelter Personen "durchentscheidet".
Soweit das FG vorliegend die PKH überwiegend versagt hat, hält dies einer Überprüfung am vorstehend beschriebenen Maßstab nicht stand. Wenn das FG der Auffassung ist, dass die Sache eine oder mehrere Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufwirft, und lässt es deshalb die Revision zu, so sind bei gleichzeitiger Entscheidung über einen PKH-Antrag in aller Regel die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von PKH gegeben. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Vorliegen einer bedeutsamen, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage voraus, auf die es für die Entscheidung ankommt. Solche Rechtsfragen können im Verfahren der PKH grundsätzlich nicht entschieden werden.
Das Gericht verhält sich also widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber PKH versagt. Ohne Gewährung von PKH könnte der nicht ausreichend bemittelte Kläger das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen; er hätte dann keine Möglichkeit, die Klärung der Grundsatzfrage zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu erstreiten. Das widerspricht aber in aller Regel dem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit. Überzeugende Gründe dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, sind sich den Entscheidungen des FG nicht zu entnehmen.
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