07.11.2016

Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

Von der Teilung gleichartiger Anrechte ist bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte abzusehen. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze jedoch in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes.

BGH 28.9.2016, XII ZB 325/16
Der Sachverhalt:
Das AG - Familiengericht - hat die im August 2006 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (August 2006 bis Juli 2015) erwarb der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2) i.H.v. von 2,1924 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,0962 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.174 €; die Ehefrau erwarb gesetzliche Anrechte bei der Beteiligten zu 1) i.H.v. 2,1971 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,0986 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.190 €.

Das AG teilte beide Anrechte intern. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) hob der BGH den Beschluss des AG auf, änderte den Beschluss des OLG ab und entschied, dass der Wertausgleich der Anrechte nicht stattfindet.

Die Gründe:
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet.

Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen.

Andererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden.

Vorliegend hat das OLG von dem ihm durch § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessen in unsachgemäßer, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Weise Gebrauch gemacht. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es zwar erkannt, dass die Durchführung der Teilung durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und deshalb dem Halbteilungsgebot grundsätzlich der Vorrang gebührt. Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen. Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

Hier beträgt nämlich der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte, um den das Vorsorgevermögen des Ausgleichsberechtigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effektiv anwüchse, nur 16 €. Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von mtl. 0,07 €. Es liegt auf der Hand, dass das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen Wertunterschieds keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes bedeutet, die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte. Vielmehr stünde die Durchführung eines solchen Wertausgleichs offensichtlich völlig außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand.

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