Zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots
BAG 17.10.2012, 10 AZR 809/11Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktmanager und technischer Leiter angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete nach Maßgabe eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzprozess aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. Die Parteien vereinbarten eine Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes wurde im Vergleich nicht bestimmt. Während der Freistellung nahm der Beklagte ein Arbeitsverhältnis bei einem Wettbewerber der Klägerin auf.
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, der Beklagte habe dadurch gegen das auch während der Freistellung von der Arbeitspflicht bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen. Infolgedessen sei er verpflichtet, die Vergütung für den Zeitraum Dezember 2009 bis Januar 2010 einschließlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbetrag an sie herauszugeben. Hilfsweise begehrte sie, die Vergütung auf die Ansprüche des Beklagten ihr gegenüber anzurechnen.
Der Beklagte war hingegen der Ansicht, eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. § 60 HGB erfasse nach seinem Wortlaut nur Konkurrenztätigkeiten, bei denen der Verpflichtete ein Konkurrenzgeschäft für eigene oder fremde Rechnung vornehme. Das von ihm eingegangene Arbeitsverhältnis sei aber kein solches Geschäft.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BAG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin kann gegen den Beklagten keinerlei Zahlungsansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB geltend machen.
Der Beklagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, ein mit dem Wettbewerber vereinbartes Festgehalt an die Klägerin herauszugeben. Danach kann der Arbeitgeber bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots zwar zum einen Schadensersatz fordern. Zum anderen kann er stattdessen auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten lässt und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt. Der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Wettbewerber im vorliegenden Fall stellte allerdings kein "Geschäft" i.S.v. § 61 HGB dar.
Zwar kann auch allein schon die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot gegen Treu und Glauben verstoßen. Ein solcher Verstoß war hier allerdings von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden.
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