30.08.2012

Zum Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten gegen den Grundstücksbesitzer

Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat. Eine andere Beurteilung kommt dann in Betracht, wenn das Abschleppunternehmen die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grundstücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Störer abhängig macht.

BGH 6.7.2012, V ZR 268/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger stellte sein Fahrzeug am 3.8.2010 auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Die Beklagte ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Ihr sind von der Grundstücksbesitzerin deren Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten.

Die Beklagte setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte sie dem Kläger erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der Kläger, der diese Kosten für überhöht hält, verlangt mit der Klage die Rückzahlung von 130,31 €.

AG und LG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das LG zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Der gestörte Grundstücksbesitzer ist nicht nur dann Bereicherungsschuldner, wenn das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen bloße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist, sondern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen er - wie hier - seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen abgetreten hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner. Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt. Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigten Parkens zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berechtigung.

Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen dem Kläger und der Grundstücksbesitzerin rechtfertigten, liegen nicht vor. Vorliegend ist das Verhalten des beklagten Abschleppunternehmens der Grundstücksbesitzerin ohne weiteres zuzurechnen. Ihr waren aus dem Rahmenvertrag die Kosten bekannt, die die Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin übersteigen, war eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags; sie ist deshalb der Rechtsbeziehung zwischen diesem und ihr als Geschädigter zuzurechnen.

Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Beklagte die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grundstücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kläger abhängig gemacht hätte. So liegt es hier jedoch nicht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück