20.01.2015

Zum Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift eines angestellten Arztes

Zwar hat ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Allerdings braucht der Patient zur Führung eines Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, wenn die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann.

BGH 20.1.2015, VI ZR 137/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden. Danach hatte er die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Da einen der Ärzte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden konnte, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte, bedurfte es einer Korrektur. Danach war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das AG wies die auf Auskunft gerichtete Klage ab; das LG verurteilte die Beklagte zur Auskunft, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses vertrage. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hob der BGH nun das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zwar hat ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Allerdings braucht der Kläger zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, da die Klageschrift letztlich unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte.

Der Auskunftserteilung stand zudem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG entgegen. Diese gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, an Dritte weiterzuleiten.

Wurden die Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 9 vom 20.1.2015
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