17.04.2012

Zum Beschwerdewert infolge einer Klagehäufung auf Herausgabe eines Grundstücks sowie auf Beseitigung eines Zaunes

Der Wert der Beschwer der infolge einer Klagehäufung sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen (hier: ein Zaun) verurteilten Beklagten, die sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich vielmehr gem. § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung.

BGH 16.3.2012, LwZB 3/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von der Beklagten die Herausgabe eines 1,2 ha großen Grundstücks und die Entfernung eines darauf installierten Zaunes verlangt. Die Beklagte berief sich auf ein noch bis Ende Oktober 2012 bestehendes Pachtverhältnis. Das AG gab der Klage statt und setzte den Wert für den Herausgabeantrag auf 2.000 € und den für die Entfernung des Zaunes auf 500 € fest. Das OLG verwarf die Berufung der Beklagten nach einem Hinweis auf Bedenken gegen deren Zulässigkeit wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m § 1 Nr. 1 a, § 48 Abs. 1 LwVG) als unzulässig.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war schon deshalb zulässig, weil das OLG in ausdrücklicher Abweichung von einer jüngeren BGH-Entscheidung (Beschl. v. 15.6.2005, Az.: XII ZR 104/02) den Wert der Beschwer des Beklagten nur nach dem Wert des Räumungsantrags bestimmt und die Beschwer durch die zusätzliche Verurteilung zum Abriss nicht in Ansatz gebracht hatte und die angefochtene Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhte.

Bei der nach der vorgenannten BGH-Entscheidung vorzunehmenden Addition des nach § 8 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zur Räumung und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer durch die Verurteilung zum Abriss des Zaunes wurde der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Mindestwert für eine zulässige Berufung überschritten. Liegt eine solche Divergenz vor, ist die Rechtsbeschwerde wegen des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.

Zu Unrecht hatte das OLG auch bei einer Verurteilung auf Grund einer Klagehäufung gem. § 260 ZPO den Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Wert der Klage auf Herausgabe des Grundstücks bestimmt und den Wert der Klage auf Beseitigung des Zaunes unberücksichtigt gelassen. Der Wert der Beschwer der infolge einer Klagehäufung sowohl auf Herausgabe eines Grundstücks als auch auf Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen verurteilten Beklagten, die sich auf ein Miet- oder Pachtverhältnis berufen hat, bestimmt sich vielmehr gem. § 5 ZPO durch Addition des nach § 8 ZPO zu bestimmenden Werts der Beschwer der Verurteilung zur Herausgabe und des nach § 3 ZPO zu bemessenden Werts der Beschwer für die Beseitigung.

Durch die Klagehäufung nach § 260 ZPO werden zwei Klagen mit nach den Anträgen unterschiedlichen Streitgegenständen verbunden, die - wenn ihnen stattgegeben wird - auch zu unterschiedlich zu vollstreckenden Titeln (für die Räumung nach § 885 ZPO, für die Beseitigung nach § 887 ZPO) führen. Der Wert der Beschwer der Beklagten ist daher bei einer solchen Klageverbindung nicht geringer als in den Fällen, in denen die Beklagte in zwei Prozessen zur Herausgabe und (sodann) zur Beseitigung verurteilt wurde.

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