15.03.2011

Zum Beweisverwertungsverbot bei einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen wurden oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.

BVerfG 24.2.2011, 2 BvR 1596/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer in den zwei miteinander verbundenen Verfahren waren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung stützte sich jeweils auf das Ergebnis der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten Blutentnahme und -untersuchung, die eine Blutalkoholkonzentration im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit auswies.

Im ersten Verfahren hatte der Polizeibeamte des Funkstreifenwagens an einem Sonntagnachmittag den Diensthabenden auf der Wache zuvor ersucht, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden können, ordnete der Polizeibeamte selbst die Blutentnahme an. Ob tatsächlich versucht worden war, einen Richter zu erreichen, konnte nicht geklärt werden, da der Vorgang nicht in den Akten dokumentiert war.

Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die Blutentnahme angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst bei dem zuständigen AG.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung habe zu einem Beweisverwertungsverbot geführt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerden allerdings nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Die Ablehnung der Beweisverwertungsverbote durch die Fachgerichte verletzte die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Infolgedessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Gleiches gilt für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In solchen Fällen können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.

Auch die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes führte hier nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Da nach § 81a StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme haben, ist deren Ergebnis unabhängig von der einfachrechtlichen Frage verwertbar, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist.

Die Ablehnung der Beweisverwertungsverbote verstieß auch nicht gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen wurden oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Daher kann ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt im nachfolgenden Strafverfahren nur im Einzelfall eine verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Auslegung und Anwendung der maßgeblichen strafprozessualen Vorschriften vorliegt. Hierfür waren in den vorliegenden Verfahren allerdings keine Anhaltspunkte gegeben.

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BVerfG PM Nr. 21 vom 15.3.2011
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