24.04.2013

Zum Lizenzentzug eines Berufsboxers durch einen Berufsboxsportverband nach aufhebendem Urteil des obersten Vereinsgerichts

Ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, muss sich die Entscheidung eines letztinstanzlichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen. Gegenüber dem Mitglied ist der Verein an diese Entscheidung gebunden.

BGH 23.4.2013, II ZR 74/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein deutscher Berufsboxsportverband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27.4.2007 unterzog er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlaganfallrisiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13.8.2007 entzog der Vorstand des Klägers dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine Sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. § 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln des Klägers lautet:

"Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden."

Der Berufungsausschuss des Klägers hob am 13.11.2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstandsbeschluss auf, weil er nicht ausreichend begründet sei. Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxveranstaltungen.

Der Kläger beantragte festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13.8.2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe. Der Beklagte verlangt widerklagend Schadensersatz i.H.v. rd. 260.000 €, Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens i.H.v. mindestens 5.000 €.

Das LG wies durch Teilurteil den Feststellungsantrag des Klägers ab. Das OLG stellte fest, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13.8.2007 nicht mehr bestehe. Auf die Revision hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung gegen das Teilurteil des LG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zur Unrecht festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr bestehe.

Das Lizenzverhältnis bestand über den 13.8.2007 hinaus fort, weil der Berufungsausschuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die Lizenz zu entziehen, aufgehoben hat. Der Verein muss sich die aufhebende Entscheidung seines Berufungsausschusses zurechnen lassen und ist daran gebunden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 74 vom 24.4.2013
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