23.05.2016

Zum Nachweis des Erlöschens eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen Vorkaufsrechtes gegenüber dem Grundbuchamt

Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt.

BGH 21.1.2016, V ZB 43/15
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Schwestern. Die Beteiligte zu 1) war zu 5/8 eingetragene Eigentümerin eines Grundstücks, die Beteiligte zu 2) zu 3/8. Auf den Miteigentumsanteilen war jeweils zu Gunsten der anderen Miteigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall im Grundbuch eingetragen. In dem auf Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft gerichteten Teilungsversteigerungsverfahren blieb die Beteiligte zu 1) Meistbietende. Ihr wurde das Grundstück zugeschlagen. Das zu Gunsten der Beteiligten zu 2) eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die Beteiligte zu 1) wurde als Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.

Im September 2014 übersandte der Notar einen von ihm beglaubigten Antrag der Beteiligten zu 1) auf Löschung des Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 2). Das Grundbuchamt machte die Löschung von der Vorlage der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 abhängig. Dazu nahm der Notar unter Beifügung eines Schreibens der Beteiligten zu 1) Stellung. Das Grundbuchamt wies den Löschungsantrag zurück. Das OLG wies das Grundbuchamt an, das für die Beteiligte zu 2) eingetragene Vorkaufsrecht zu löschen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Beschwerde zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Erstbeschwerde zulässig. Der beurkundende Notar hatte nicht in eigenem Namen, was mangels Beschwerdebefugnis unzulässig wäre, sondern für die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Er hatte dies zwar nicht ausdrücklich erklärt, doch war er als Vertreter der Beteiligten zu 1) aufgetreten, indem er auf die Beanstandungen durch das Grundbuchamt hin Ausführungen gemacht hatte, die auf den Vollzug des Löschungsantrags hinwirkten. Die Beteiligte zu 1) hat den Notar auch zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt, indem sie diesem eine Stellungnahme übersandt hatte mit der Bitte um Weiterleitung an das Grundbuchamt.

Rechtsfehlerhaft war dagegen die Annahme des Beschwerdegerichtes, dass die Beteiligte zu 1) in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügenden Weise das Erlöschen des zu Gunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Vorkaufsrechts und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen hatte. Gem. § 19 GBO erfolgt eine Eintragung - auch die Eintragung einer Löschung, wenn der von der Eintragung Betroffene sie bewilligt. Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vor-zunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann. Danach musste die Beteiligte zu 2) als im Grundbuch eingetragene Vorkaufsberechtigte die Löschung des Rechts bewilligen. Sie hatte jedoch keine Löschungsbewilligung erteilt.

Liegt eine Bewilligung nicht vor, ist eine berichtigende Eintragung im Grundbuch möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt. Verpflichtet aus dem Vorkaufsrecht, das gelöscht werden soll, war die Beteiligte zu 1). Sie war infolge des Zuschlags Eigentümerin des Grundstücks und damit auch des belasteten Miteigentumsanteils, so dass ein Verkauf durch den Eigentümer, dem der Miteigentumsanteil zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehörte (hier die Beteiligte zu 1), noch möglich ist.

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