03.11.2014

Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs i.S.v. § 27 VersAusglG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.

BGH 1.10.2014, XII ZB 635/13
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Auf den im Mai 2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die 1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) durch Endurteil im Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit (1970 bis 2003) erwarb der Ehemann Versorgungsanwartschaften bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) i.H.v. mtl. rd. 1.250 € und betriebliche Anwartschaften bei der IBM Deutschland GmbH i.H.v. mtl. rd. 1.280 €, seinerzeit dynamisiert in rd. 770 €. Die Ehefrau erwarb Versorgungsanwartschaften bei der BfA i.H.v.rd. 460 € und unverfallbare Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) i.H.v. mtl. rd. 73 €, seinerzeit dynamisiert in 25 €.

Den Versorgungsausgleich regelte das AG dahin, dass zum Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften i.H.v. mtl. rd. 400 € auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Weitere Anwartschaften in Höhe des Höchstbetrags von mtl. rd. 50 € wurden im Hinblick auf die von den Ehegatten erworbenen betrieblichen Anrechte im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 VAHRG) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen, bezogen jeweils auf den 30.4.2003. Soweit die betrieblichen Anrechte dadurch nicht vollständig ausgeglichen wurden, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Im Scheidungsverfahren schlossen die Beteiligten eine Scheidungsfolgenvereinbarung, nach der sie wechselseitig auf Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichteten sowie die Eigentumsverhältnisse an einem gemeinsamen Hausgrundstück regelten. Zu Protokoll des Gerichts erklärten sie, dass außerhalb dieser Vereinbarung keinerlei gegenseitige Ansprüche oder Forderungen zwischen ihnen bestünden. Auf Rechtsmittel gegen das ergangene Verbundurteil verzichteten sie. Die 1947 geborene Ehefrau bezieht seit Juli 2012 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der 1942 geborene Antragsgegner bezieht seit 1996 eine Betriebsrente der IBM Deutschland GmbH und seit Januar 2003 die gesetzliche Vollrente.

Auf den im September 2012 zugestellten Antrag verpflichtete das AG den Ehemann, an die Ehefrau ab dem 1.9.2012 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. mtl. rd. 570 € zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemanns reduzierte das OLG den Zahlbetrag geringfügig und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zu Recht hat das OLG angenommen, dass die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG vorliegen, da der Ehemann als ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht bezieht und die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung bezieht. Wegen des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs scheidet gem. § 51 Abs. 4 VersAusglG eine vorrangige Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aus.

Die Ehegatten haben den Versorgungsausgleich auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen. Zwar haben sie im Scheidungsverfahren zu Protokoll des AG eine Erklärung abgegeben, wonach außerhalb der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung keinerlei Ansprüche zwischen ihnen bestehen. Dies bezog sich jedoch offensichtlich nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Aus demselben Grund stellt sich der Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig dar (§ 242 BGB). In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das OLG angenommen, dass Gründe für einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbes. wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt.

Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des OLG keinen rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat lediglich allgemein geltend gemacht, die Ehefrau sei wegen einer Erbschaft auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht angewiesen, und dass ihm bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mehr genug verbleibe, um seinen Lebensabend zu bestreiten. Hieraus hat das OLG zu Recht keine grobe Unbilligkeit hergeleitet. Den erteilten Versorgungsauskünften zufolge verbleiben dem Ehemann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs brutto insgesamt jedenfalls mtl. mehr als 1.700 €. Anhaltspunkte dafür, dass der eigene notwendige Lebensbedarf hiervon nicht bestritten werden kann, bestehen nicht.

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