05.04.2012

Zum Streit um die Mietzahlung der Stadt Köln für die Kölner Messehallen

Im Streit um Mietzahlungen der Stadt Köln für die Kölner Messehallen hat das OLG Köln die Berufung der klagenden Grundstücksgesellschaft zurückgewiesen. Die Stadt hatte den Mietvertrag wegen eines Verstoßes gegen die Vergaberichtlinie gekündigt und zahlt seitdem lediglich eine von ihr so genannte Nutzungsentschädigung, da die vereinbarte Miete überhöht und nicht marktgerecht sei und somit gegen die Beihilfevorschriften verstoße.

OLG Köln 30.3.2012, 1 U 77/11
Der Sachverhalt:
Die klagende Grundstücksgesellschaft kaufte im Jahr 2003 von der Koelnmesse GmbH ca. 76.000 qm unbebautes Gelände, um hierauf vier Messehallen zu errichten. Im August 2004 vermietete die Klägerin das noch zu bebauende Grundstück an die beklagte Stadt Köln, die es wiederum an die Koelnmesse GmbH untervermietete. Dabei war eine mtl. Miete von 1,725 Mio. € zzgl. Mwst; somit derzeit rd. 2,053 Mio. € brutto zzgl. Nebenkosten vereinbart, die ab Januar 2007 zu zahlen war.

Mit Urteil vom 29.10.2009 stellte der EuGH fest, dass das von den Parteien gewählte Investorenmodell mit einem Grundstückskaufvertrag und anschließender Rückvermietung wirtschaftlich einen öffentlichen Bauauftrag darstelle und daher europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Zudem hatte im Mai 2007 die EU-Kommission ein Vorprüfungsverfahren zu der Frage eingeleitet, ob die von der Stadt zugesagten Mietzahlungen überhöht seien und somit eine EU-rechtswidrige Beihilfe darstellten; dieses Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund kündigte die Stadt im Juli 2010 den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Ab August 2010 stellte sie die Mietzahlungen ein und zahlte nur noch eine von ihr so genannte Nutzungsentschädigung von mtl. rd. 886.000 €. Zur Begründung beruft sie sich darauf, der abgeschlossene Mietvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen die Vergaberichtlinie nichtig; zudem sei die vereinbarte Miete überhöht und nicht marktgerecht und verstoße somit gegen die Beihilfevorschriften. Mit der Klage macht die Grundstücksgesellschaft im Wege des Urkundsprozesses die aus ihrer Sicht zu Unrecht einbehaltene Differenz zur vereinbarten Miete für die Monate August 2010 bis Juni 2011 geltend. Abzgl. einer Nachzahlung der Stadt beläuft sich die streitige Summe derzeit noch auf rd. 7,18 Mio. €.

Das LG wies die Klage als im Urkundsprozess unstatthaft ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Gegen das Urteil steht der Klägerin die Revision zum BGH offen.

Die Gründe:
Zum einen hat die klagende Grundstücksgesellschaft nicht alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen durch Urkunden belegt. Voraussetzung für den Anspruch auf Mietzahlung ist u.a. die Übergabe einer ordnungsgemäßen Mietsache. Dass die Messehallen von der Stadt als mangelfrei akzeptiert worden sind, geht weder aus dem Mietvertrag selbst noch aus sonstigen vorgelegten Urkunden hervor. Vielmehr hat sich die Stadt wegen der von ihr gerügten Mängel an der Kälteanlage ausdrücklich alle Rechte vorbehalten.

Zum zweiten verbietet das europäische Recht in diesem Fall eine der Klage stattgebende Entscheidung im Urkundsverfahren. Würde der Klägerin der Anspruch auf volle Mietzahlung - wenn auch nur vorläufig im Rahmen des Urkundsverfahrens - zugesprochen, würde dies möglicherweise dazu führen, dass die Klägerin eine EU-rechtswidrige Subvention erhielte. Hieran dürfen die Gerichte aber nicht mitwirken.

Die Mitgliedstaaten der EU und deren Gerichte sind nach EU-Recht vielmehr gehalten, alles zu tun, um die Auszahlung möglicherweise rechtswidriger Beihilfen zu verhindern, bis das Prüfungsverfahren der EU-Kommission beendet ist. Ob hier tatsächlich eine EU-rechtswidrige Beihilfe vorliegt oder nicht, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen. Ausreichend für die Entscheidung war, dass diese Frage nicht auf der Grundlage der bisher vorliegenden Urkunden abschließend beurteilt werden könne.

OLG Köln PM vom 30.3.2012