31.08.2017

Zum Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde

Gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen.

BGH 2.8.2017, XII ZB 190/17
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das AG die Scheidung und die Abtrennung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht ausgesprochen hat.

Der Antragsteller beantragte, die im Juni 1983 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe zu scheiden und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht abzutrennen. Nachdem die Antragsgegnerin diesen Anträgen zugestimmt hatte, entschied das AG antragsgemäß. Das OLG verwarf die Beschwerde des Antragstellers. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH ebenso wenig Erfolg.

Die Gründe:
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der - die Scheidung beantragende - Antragsteller durch die Scheidung materiell beschwert ist, vermag eine Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen.

Gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen. Gemessen daran ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es im vorliegenden Fall allein auf die Frage an, ob der Antragsteller trotz Fehlens einer formellen Beschwer beschwerdeberechtigt ist. Das ist nach der Senatsrechtsprechung der Fall, wenn der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos - entweder durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ankündigung eines Verzichts - verfolgt.

Die Rechtsbeschwerde hat schon keinen Zulassungsgrund benannt; sie hält die im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehende Begründung des OLG lediglich für unrichtig. Die Rechtsbeschwerde hat sich nicht mit der vorstehenden Rechtsprechung auseinandergesetzt. Sie hat vor allem nicht dargelegt, dass trotz dieser gefestigten Rechtsprechung eine Zulässigkeitsvoraussetzung i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO vorliege. Sie hat auch nicht aufgezeigt, dass etwa die noch zum früheren Recht ergangene Senatsrechtsprechung nach Inkrafttreten des FamFG, hier §§ 113 Abs. 1 S. 1, 59 FamFG, keine Geltung mehr beansprucht.

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