04.06.2018

Zum Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Der Begriff "Umgangsrecht" i.S.d. Brüssel-IIa-Verordnung umfasst insoweit auch das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern.

EuGH 31.5.2018, C-335/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine bulgarische Staatsangehörige und die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen im Jahr 2002 geborenen Kindes. Seit der Scheidung seiner Eltern hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater, einem griechischen Staatsangehörigen, in Griechenland.

Die Klägerin möchte ein Umgangsrecht erhalten. Da es ihr nicht möglich sei, einen engen Kontakt mit ihrem Enkelsohn aufrechtzuerhalten und sie die griechischen Behörden ohne Erfolg um Unterstützung gebeten habe, rief sie die bulgarischen Gerichte an, um die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihr und ihrem Enkelsohn zu bestimmen. Sie beantragte, dass er sie regelmäßig an bestimmten Wochenenden im Monat besuchen sowie zweimal im Jahr ein oder zwei Wochen seiner Ferien bei ihr verbringen dürfe.

Die bulgarischen Gerichte in erster und zweiter Instanz wiesen den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurück, weil die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung) die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (hier also die griechischen Gerichte). Das in letzter Instanz befasste Oberste Kassationsgericht in Bulgarien setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es ist der Ansicht, dass er für die Bestimmung des zuständigen Gerichts wissen müsse, ob die Brüssel-IIa-Verordnung auf das Umgangsrecht der Großeltern Anwendung finde.

Die Gründe:
Der Begriff "Umgangsrecht" i.S.d. Brüssel-IIa-Verordnung ist autonom auszulegen. Die Verordnung gilt für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, wobei das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird.

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Der Begriff "Umgangsrecht" umfasst daher nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern; es betrifft auch andere Personen, zu denen das Kind wichtige persönliche Beziehungen unterhält, insbesondere seine Großeltern.

Zur Vermeidung sich widersprechender Maßnahmen durch unterschiedliche Gerichte und zum Schutz des Kindeswohls muss dasselbe Gericht, grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige, über das Umgangsrecht entscheiden.

Linkhinweis:

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EuGH PM Nr. 78 vom 31.5.2018