13.07.2011

Zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs

Der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher unterliegt grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Infolgedessen bleibt der GmbH die Berufung auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt.

BGH 13.7.2011, VIII ZR 215/10
Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin hatte im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Drucktechnik-Bereich tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 € gekauft. Bereits im Januar 2007 erklärte er mit Anwaltsschreiben die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Er war der Auffassung, die Beklagte habe ihm beim Kauf ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Daraufhin nahm die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr weitgehend statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und ordnete die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

Die Gründe:
Die Klägerin konnte nicht wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten.

Zwar war zunächst festzustellen, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH gem. § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist.

Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hatte, handelte es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft i.S.d. §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt war.

Dennoch war die Klage erfolglos, denn der Rücktritt vom Vertrag scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine solche Fristsetzung war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht entbehrlich. Schließlich rechtfertigten die tatrichterlichen Feststellungen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 126 vom 13.7.2011
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