Zünden eines Knallkörpers auf einer Fußballtribüne: Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Vereins bei einer Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle
BGH 9.11.2017, VII ZR 62/17Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9.2.2014.
Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des DFB eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe i.H.v. 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen.
Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben so insgesamt 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz i.H.v. 30.000 €.
Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Das OLG gab der Klage nunmehr teilweise statt und verurteilte den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 20.340 €. Die erneute Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen über die vom OLG zugesprochene Zahlung von 20.340 € hinausgehenden Anspruch.
Das OLG hat zu Recht entschieden, dass die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs sich danach bemisst, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen hat. Dieses Maß ergibt sich hier aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das waren hier 40.000 € : 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden; davon waren 60.000 € tatsächlich zu zahlen. Im Ergebnis errechnet sich der Anteil des Beklagten also folgendermaßen: 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (gerundet).
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