12.12.2017

Zur Abänderung einer Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der BGH hat sich vorliegend mit der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst.

BGH 8.11.2017, XII ZB 105/16
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die 1979 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) wurde auf den am 20.10.2005 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des AG vom 4.5.2006 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund durchgeführt. In der gesetzlichen Ehezeit von 1979 bis 2005 haben beide Ehegatten ausschließlich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten (DRV Bund) erworben.

Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns mit einem mtl. Rentenbetrag von rd. 1.000 € und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit einem mtl. Rentenbetrag von rd. 150 € ermittelt hatte, übertrug es im Wege des Rentensplittings mtl. und auf das Ende der Ehezeit am 30.9.2005 bezogene Rentenanwartschaften i.H.v. rd. 430 € vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen seien. Im Hinblick auf die mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 erhöhte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") beantragte der Antragsteller mit einem im Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Versorgungsausgleichs.

Nach den in diesem Verfahren eingeholten Versorgungsauskünften der DRV Bund beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau nunmehr 7,4953 Entgeltpunkte (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente von rd. 200 €) bei einem Ausgleichswert von 3,7477 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von rd. 22.000 €. Der Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemanns beträgt demgegenüber 38,6837 Entgeltpunkte (bezogen auf das Ende der Ehezeit umgerechnet in eine Monatsrente von rd. 1.000 €) bei einem Ausgleichswert von 19,3419 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von rd. 110.000 €.

Das AG wies den Antrag als unzulässig zurück. Auf die Beschwerde des Ehemanns änderte das OLG den Versorgungsausgleich ab und teilte die Anrechte der Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Wirkung ab 1.1.2015 intern. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten hob der BGH den Beschluss des OLG auf und wies die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG zurück.

Die Gründe:
Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen mtl. Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts.

Hierbei ist es umstritten, welche Grenzwerte nach § 225 Abs. 3 FamFG die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bestimmen, wenn es um die Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist insbesondere umstritten, wie sich die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmen, wenn die abzuändernde Ausgangsentscheidung wie auch im vorliegenden Fall unter der Geltung des bis zum 31.8.2009 gültigen Rechtszustands ergangen ist und sich die Anwendbarkeit von § 225 Abs. 3 FamFG deshalb aus der in § 51 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Verweisung ergibt. Nach einer Ansicht sollen die konkreten Wesentlichkeitsgrenzen bei der Abänderung von Entscheidungen nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht in gleicher Weise zu bestimmen sein wie bei der Abänderung von Entscheidungen, die bereits unter Anwendung des neuen Rechts ergangen sind.

Eine abweichende Auffassung stellt entscheidend darauf ab, dass nach dem früheren Recht alle Anrechte als Rentenbeträge berechnet (und saldiert) worden seien. Insbesondere die absolute Wesentlichkeitsgrenze sei deshalb bei einer Änderung der mtl. Rente von mehr als 1 % der mtl. Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überschritten. Auf die in § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG außerdem bestimmte kapitalwertbezogene Wesentlichkeitsgrenze für Anrechte, die in einer anderen Bezugsgröße ausgedrückt werden, komme es bei der Abänderung von Altentscheidungen im Rahmen des § 51 VersAusglG nicht an, weil sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf den Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit in der Ausgangsentscheidung beziehe, der nach früherem Recht eben in einem Rentenbetrag ausgewiesen worden sei. Zutreffend ist die letztgenannte Ansicht.

Der Gesetzgeber hat mit § 52 Abs. 2 VersAusglG eine besondere Verfahrensvorschrift geschaffen, nach der ein Versorgungsträger in den Übergangsfällen des § 51 Abs. 2 VersAusglG und nur in diesen neben den in § 5 VersAusglG geregelten allgemeinen Pflichten den Ehezeitanteil des abzuändernden Anrechts auch als Rentenbetrag mitzuteilen hat. Dieser Rentenbetrag ist nach den veränderten rechtlichen bzw. tatsächlichen Bedingungen, aber zum Stichtag Ehezeitende zu ermitteln. Mit der Mitteilung des Rentenbetrags ist nicht nur eine zusätzliche Information für die Beteiligten beabsichtigt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, dass die Prüfung, ob und in welchem Umfang sich der Wert des Anrechts (bezogen auf die Ehezeit) verändert hat, überhaupt nur auf der Grundlage von Rentenbeträgen erfolgen kann. Der Senat hat bereits entschieden, dass jedenfalls die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen ist. Indessen kann auch für die Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nach § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG nichts anderes gelten. Soweit sich aus der Senatsentscheidung vom 5.6.2013 (XII ZB 635/12) etwas anderes ergeben könnte, wird daran nicht festgehalten.

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