27.03.2015

Zur Ablehnung der Adoption durch die eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe des Samenspenders

Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft darf grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein.

BGH 18.2.2015, XII ZB 473/13
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und die Mutter des Kindes sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Das betroffene Kind ist mithilfe einer "privaten" Samenspende gezeugt worden und wurde im November 2010 geboren. Die Lebenspartnerin der Mutter beantragte die Annahme des Kindes. Eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters legte sie allerdings nicht vor. Sie erklärte, ihr seien zwar Name und Aufenthaltsort des Samenspenders bekannt, dieser habe sie aber aufgefordert, ihn nicht zu benennen. An diese Abmachung fühlten sie und die Mutter des Kindes sich gebunden.

Das AG wies den Adoptionsantrag mangels Zustimmung des leiblichen Vaters zurück. Das KG wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des KG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Zur Annahme eines Kindes ist nach § 1747 BGB die Einwilligung der Eltern erforderlich. In dem Fall, dass kein anderer Mann als rechtlicher Vater anzusehen ist, gilt als Vater, wer glaubhaft macht, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes fällt hierunter auch ein Samenspender, da es auch in dessen grundrechtlich geschütztem Interesse liegen kann, in die Elternstellung einrücken zu können. Das Gesetz soll verhindern, dass diese Möglichkeit durch eine nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.

Der leibliche Vater ist allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Seine Einwilligung ist insoweit nur erforderlich, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Die Möglichkeit der Beteiligung setzt aber voraus, dass dieser von der Geburt des Kindes und von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist die Einwilligungsberechtigung des leiblichen Vaters daher nur effektiv, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet wird, rechtzeitig vor einer Adoption seines Kindes durch Dritte seine Vaterschaft geltend zu machen - notfalls auch gegen den Willen der Mutter (§ 1600d BGB).

Etwas anderes gilt allerdings, wenn zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterstellung zu dem Kind von vornherein nicht einnehmen will, wie es etwa bei der sog. anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist. Unabhängig davon ist eine Einwilligung und damit in Fällen wie dem vorliegenden auch eine Unterrichtung des leiblichen Vaters entbehrlich, wenn etwa sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). Liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, so ist das Familiengericht jedoch verpflichtet, den leiblichen Vater vom Adoptionsverfahren zu benachrichtigen. Wird dies dadurch vereitelt, dass der Annahmewillige die Angabe des ihm bekannten leiblichen Vaters verweigert, ist die Adoption abzulehnen.

Da AG und KG die Anforderungen an die Adoption zu hoch angesetzt und in jedem Fall eine Einwilligung des leiblichen Vaters verlangt haben, war die Sache an das KG zurückzuverweisen. Damit wird der Antragstellerin Gelegenheit gegeben Angaben zum leiblichen Vater nachzuholen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 45 vom 25.3.2015
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