14.01.2015

Zur Anfechtung der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten nach Wiederverheiratung

Setzt der nach Scheidung wiederverheirate Ehemann in einem während seiner ersten Ehe errichteten Testament seine erste Ehefrau als Erbin ein, kann seine im Testament nicht berücksichtigte zweite Ehefrau das Testament nach dem Tode des Ehemanns regelmäßig anfechten.

OLG Hamm 28.10.2014, 15 W 14/14
Der Sachverhalt:
Der 1945 geborene Erblasser heiratete 1982 seine erste Ehefrau und errichtete mit ihr im Jahre 2003 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. In einem Nachtrag vereinbarten die Eheleute, dass das Testament auch im Falle der Ehescheidung gelten sollte. Die Ehe wurde 2011 geschieden.

Kurz darauf heiratete der Erblasser seine zweite Ehefrau. Mit dieser errichtete er Anfang 2012 ein notarielles Testament, in dem er u.a. seine früheren letztwilligen Verfügungen widerrief. Zu Lebzeiten des Erblassers ist das notarielle Testament aus dem Jahre 2012 der ersten Ehefrau nicht übermittelt worden. Nach dem Tode des Erblassers im Februar 2013 focht die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahre 2003 an, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei. Die erste Ehefrau erachtet demgegenüber das Testament aus dem Jahre 2003 für wirksam und beantragte die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins.

Das AG - Nachlassgericht - stellte die zur Erteilung des von der ersten Ehefrau beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest. Auf die gegen die nach § 352 Abs. 1 FamFG ergangene Feststellungsentscheidung gerichtete Beschwerde der zweiten Ehefrau änderte das OLG den Beschluss des AG ab und wies den Erbscheinsantrag der ersten Ehefrau zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die erste Ehefrau ist nicht Erbin geworden, weil die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahre 2003 wirksam angefochten hat.

Das Testament aus dem Jahre 2003 ist zwar aufgrund des Nachtrags der damaligen Eheleute nicht mit der Scheidung unwirksam geworden. Auch hat es der Erblasser mit dem 2012 errichteten, neuen Testament nicht wirksam widerrufen, weil der Widerruf gegenüber der ersten Ehefrau zu erklären gewesen wäre und der Erblasser zu seinen Lebzeiten versäumt hat, seiner ersten Ehefrau den Widerruf zu übermitteln.

Die zweite Ehefrau hat das erste Testament aber wirksam angefochten. Sie hat die Anfechtung innerhalb der mit dem Tode des Erblassers beginnenden Jahresfrist erklärt. Die Anfechtung ist sachlich begründet, weil die zweite Ehefrau zu der Zeit des Erbfalls Pflichtteilsberechtigte ist, die das Testament aus dem Jahre 2003 nicht berücksichtigt. Das berechtigt zur Testamentsanfechtung, weil das Gesetz vermutet, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis der späteren Sachlage nicht übergangen hätte.

Eine Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die in Frage stehende letztwillige Verfügung auch bei Kenntnis der späteren Sachlage getroffen hätte. Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Nach dem seinerzeit vereinbarten Nachtrag sollte das Testament des Jahres 2003 nur bei der Scheidung weitergelten. Dafür, dass es nach dem Willen des Erblassers auch im Falle seiner Wiederverheiratung weitergelten sollte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 14.1.2015
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