10.04.2019

Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt

Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.

BGH v. 20.3.2019 - XII ZB 365/18
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 geltend. Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter der Antragsgegnerin, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, seit März 2015 Sozialhilfeleistungen in Höhe seiner Unterhaltsanträge. Die Mutter ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens im August 2018 verstorben.

Die 1954 geborene Antragsgegnerin ist verheiratet und bezieht Vorruhestandsbezüge als Beamtin. Ihr 1951 geborener Ehemann bezieht Renteneinkünfte. Er wird vom Antragsteller im vor dem Senat geführten Parallelverfahren (XII ZB 364/18) für seine im Dezember 2017 verstorbene Mutter ebenfalls auf (rückständigen) Elternunterhalt in Anspruch genommen.

Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 qm. Diese stand ursprünglich in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum. Im Oktober 2014 übertrugen sie die Eigentumswohnung schenkweise auf ihre Tochter und behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob von den Ehegatten zu verlangen ist, dass sie die Schenkung zurückfordern, um daraus im erweiterten Umfang Elternunterhalt leisten zu können.

Das AG verpflichtete die Antragsgegnerin für die Zeit ab März 2018 zur Zahlung von mtl. rd. 57 €. Das OLG wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der seinen weitergehenden Antrag, in der Rechtsbeschwerdeinstanz begrenzt auf die Zeit bis einschließlich Juli 2018 (insgesamt rd. 4.700 € nebst Zinsen), weiterverfolgt. Der BGH änderte den Beschluss des AG ab und verpflichtete die Antragsgegnerin, an den Antragsteller insgesamt rd. 790 € nebst Zinsen seit dem 1.11.2017 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Entscheidung des OLG hält bis auf einen Fehler bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit rechtlicher Nachprüfung stand.

Der im vorliegenden Verfahren aufgrund §§ 1601 BGB, 94 Abs. 1 SGB XII geltend gemachte Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur im Umfang der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin als Unterhaltsschuldnerin nach § 1603 Abs. 1 BGB. Der von den Vorinstanzen aus dem Einkommen der Antragsgegnerin (Vorruhestandsbezüge und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfähigkeit steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind.

Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Von dem so bemessenen individuellen Familienbedarf steht dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zu. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen.

Dass im vorliegenden Fall für mehrere Monate des streitbefangenen Zeitraums gleichzeitig auch auf Seiten des anderen, über geringere Einkünfte verfügenden Ehegatten eine Unterhaltspflicht gegenüber dessen Elternteil besteht, zwingt nicht zu einer Modifikation der Berechnungsmethode. Denn die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch für diesen auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln. Die Berechnungsmethode gewährleistet mithin auch bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht beider Ehegatten gegenüber ihren jeweiligen Eltern, dass der Anteil beider Ehegatten am individuellen Familienbedarf und somit der individuelle Familienbedarf insgesamt unangetastet bleibt. Beide müssen den jeweiligen Elternunterhalt nur aus ihrem Einkommensanteil bestreiten, der für den Familienbedarf der Ehegatten nicht benötigt wird.

Im Übrigen hat das OLG eine Obliegenheit der Antragsgegnerin, den Unterhalt (teilweise) aus Vermögen zu leisten, zutreffend abgelehnt. Für eine Zurechnung von fiktiven Erlösen aus einer Vermögensverwertung fehlt es hier an einer rechtlichen Grundlage. Es mangelt vorliegend bereits an den Voraussetzungen für eine Schenkungsrückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB. Die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage hat zu keiner Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin geführt. Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf diese neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung, was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt. Die Nutzungen kommen der Antragsgegnerin auch nach der Veräußerung in Form von Gebrauchsvorteilen weiterhin ungeschmälert zugute. Sie sind durch den Nießbrauch dinglich gesichert und bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt worden

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