29.05.2017

Zur Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses eines Wohnungseigentümers

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen wurde, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Der Wertverlust muss vom Kläger dargelegt und gem. § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden.

BGH 6.4.2017, V ZR 254/16
Der Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus vier Reihenhäusern besteht. Die Beklagten hatten die gemeinschaftliche Zuwegung ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erneuern lassen. Die Kläger verlangten im Wesentlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Weges einschließlich Hangabstützung und Entwässerung in bestimmter Ausführung.

Das AG gab der Klage nur teilweise statt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das LG die Klage unter Zurückweisung des klägerischen Rechtsmittels insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde war unzulässig, da die Kläger nicht darlegen konnten, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € überstiegen hatte.

Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen wurde, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (vgl. Beschl. v. 26.9.2013, Az.: V ZR 262/12).

Da die Parteien im vorliegenden Fall unterschiedliche Ziele verfolgt hatten, konnte das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (Beschl. v. 17.11.2016, Az.: V ZR 86/16). Der Wertverlust muss vom Kläger dargelegt und gem. § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden; stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses ermöglichen. Dies war dem Kläger hier allerdings nicht gelungen.

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