Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall
BGH 18.10.2011, VI ZR 17/11Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Pkw BMW Mini beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab.
Danach ließ er den Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten i.H.v. 4.005 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905 €. Mit seiner Klage begehrt er u.a. Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559 € und Nutzungsausfall i.H.v. 250 €.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten.
Der Kläger ist zwar nicht an die von ihm ursprünglich gewählte fiktive Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Kosten gebunden. Er kann nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Da er nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts an dem Schadensfall jedoch nicht verdienen soll, muss er sich dann den erhaltenen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.