07.02.2012

Zur Beweislast bei Auffahrunfällen auf der Autobahn

Der Anscheinsbeweis kann nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat. Er ist somit bei Auffahrunfällen auf Autobahnen regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.

BGH 13.12.2011, VI ZR 177/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Daimler-Benz. Der Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Halter und Fahrer eines Porsche 911 Carrera Cabrio. Im Mai 2007 war der Porsche auf der Autobahn A 6 auf der linken Spur auf den Daimler-Benz aufgefahren, der in diesem Moment einen LKW überholen wollte.

Der Kläger trug später vor, dass sich der Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe und der mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h fahrende Daimler-Benz sich bereits 100 bis 150 m vor Erreichen des LKWs vollständig auf der linken Spur eingeordnet habe. Die Kollision habe stattgefunden, als sich der Daimler-Benz auf gleicher Höhe mit dem LKW befunden habe. Der Beklagte hielt dagegen, der Daimler-Benz habe, als der LKW noch mindestens 500 m von diesem entfernt gewesen sei, kurz bevor der Porsche ihn habe passieren können, völlig unerwartet und ohne den Blinker zu setzen auf die linke Spur gezogen sei. Laut Gutachter kamen beide Möglichkeiten in Betracht.

Das LG ging von einem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteiligten von jeweils 50 % aus. Auf die nur vom Kläger eingelegte Berufung sprach das OLG hingegen dem Kläger Schadensersatz zu 100 % zu. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten war erfolgreich, der BGH wies die Berufung zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zu Lasten des Beklagten anwendbar.

Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises ist nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist. Deswegen kann er nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat.

Eine solche Typizität liegt bei dem hier zu beurteilenden Geschehensablauf regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und - wie hier - nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. Beide Varianten kommen wegen der bekannten Fahrweise auf den Autobahnen als mögliche Geschehensabläufe in Betracht. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt.

Im Streitfall lagen auch keine besonderen Umstände vor, die die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigten. Somit hatte das LG zu Recht sowohl einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers als auch zu Lasten der Beklagten verneint. Auf der Grundlage der Nichterweislichkeit des genauen Unfallhergangs war aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, dass das LG eine hälftige Schadensteilung vorgenommen hatte.

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