04.04.2014

Zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB a.F. bei Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b BGB

Dem Anspruch des Vermieters auf Duldung der Modernisierung bzgl. der Beheizung und Warmwasserversorgung der Wohnung gem. § 554 Abs. 2 BGB a.F. steht nicht entgegen, dass die Parteien eine Indexmiete vereinbart haben und dem Vermieter deshalb eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verwehrt ist. Denn einen Ausschluss der Duldungspflicht sieht § 554 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nur für den Fall vor, dass die Maßnahme für den Mieter mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist.

BGH 12.3.2014, VIII ZR 147/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Duldung der Modernisierung der Heizungs- und Warmwasserversorgung der Wohnung in Anspruch. Der Beklagte ist seit 2008 Mieter einer mit einer Ofenheizung ausgestatteten Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Mietvertragsparteien haben eine unbefristete Indexmiete vereinbart.

Mit Schreiben vom 15.2.2010 kündigte die Klägerin zunächst den Einbau einer zentralen Heizungsanlage und die Umlage der Modernisierungskosten nach § 559 BGB (1,25 € je qm) sowie die Erhebung von Heizkostenvorauszahlungen (0,90 € je qm) an. Später nahm sie hiervon Abstand und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 18.8.2010, konkretisiert durch das Schreiben vom 22.2.2012 mit, dass sie nunmehr beabsichtige, die Ofenheizung durch eine Versorgung mit Fernwärme zu ersetzen.

Sie kündigte die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen im Einzelnen an und erbat die Zustimmung des Beklagten hierzu. Bzgl. der Kosten teilte sie mit, dass eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB nicht erfolgen werde, für die Kosten der Belieferung mit Fernwärme würden allerdings mtl. Vorschüsse i.H.v. 1,96 € je qm, für die Wohnung des Beklagten insgesamt 104,59 €, erhoben werden. Der Beklagte stimmte der Durchführung der von der Klägerin angekündigten baulichen Maßnahmen nicht zu.

Das AG wies die Klage auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme ab. Das LG gab ihr antragsgemäß statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Duldung der Modernisierung bzgl. der Beheizung und Warmwasserversorgung der Wohnung gem. § 554 Abs. 2 BGB a.F. gegen den Beklagten zuerkannt.

Die Vorschrift ist gem. Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbar, weil die Ankündigung der Klägerin vom 22.2.2012 gem. § 554 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. dem Beklagten vor dem 1.5.2013 zugegangen ist. Dem Duldungsanspruch steht auch nicht der Schutzzweck des § 557b Abs. 2 S. 2 BGB entgegen. Durch die Umstellung der Wärmeversorgung der vom Beklagten gemieteten Wohnung vom Ofenheizungsbetrieb auf den Anschluss an das Fernwärmenetz wird eine dauerhafte Wohnkomfortverbesserung der Mietsache i.S.v. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. erreicht. Ebenso ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das LG die Modernisierungsankündigung der Klägerin im Schreiben vom 22.2.2012 als den Anforderungen des § 554 Abs. 3 BGB a.F. genügend angesehen hat.

Dem Duldungsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Parteien eine Indexmiete vereinbart haben und der Klägerin deshalb eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verwehrt ist. Denn einen Ausschluss der Duldungspflicht sieht § 554 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nur für den Fall vor, dass die Maßnahme für den Mieter mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geplanten Modernisierungsmaßnahmen mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin die Kosten der Fernwärmelieferung anschließend anteilig auf den Beklagten umlegen will und insoweit mtl. Vorauszahlungen i.H.v. 104,59 € begehrt, eine unzumutbare Härte darstellen, sind vom LG nicht festgestellt.

Soweit die Revision geltend macht, der Schutzzweck des § 557b Abs. 2 BGB verbiete es, die für eine zentrale Beheizung erforderlichen Investitionen durch den Lieferanten der Fernwärme vornehmen und in die dem Mieter auferlegten Kosten der Fernwärmelieferung einfließen zu lassen, so kann dies von vornherein nicht dazu führen, dass der Beklagte die Modernisierungsmaßnahmen nicht zu dulden hätte. Denn § 557b Abs. 2 S. 2 BGB verwehrt dem Vermieter lediglich eine auf § 559 BGB gestützte Mieterhöhung, gibt dem Mieter aber nicht das Recht, die Duldung einer Modernisierungsmaßnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. zu verweigern. Die Frage, ob und in welcher Höhe Betriebskosten (der Fernwärme) auf den Beklagten umgelegt werden können, ist im Rahmen des hier zu entscheidenden Duldungsanspruchs nicht streitgegenständlich.

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