13.01.2015

Zur Frage des Schadensersatzanspruchs bei Nichterkennen einer Schwangerschaft

Zwar ist ein Schwangerschaftsabbruch immer dann rechtmäßig und ein Schadensersatzanspruch gegen den Frauenarzt bei Nichterkennen einer Schwangerschaft möglich, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Anders liegt der Fall aber, wenn der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218a Abs. 1 StGB erfolgen sollte.

OLG Oldenburg 18.11.2014, 5 U 108/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im November 2012 die gynäkologische Abteilung der Beklagten aufgesucht, um das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Die Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Tatsächlich befand sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aber in der sechsten Schwangerschaftswoche. Hätte sie zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft erfahren, wäre für sie nur ein Abbruch der Schwangerschaft in Frage gekommen. Infolgedessen erfuhr sie erst nach 15 Wochen von ihrer Schwangerschaft.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte hätte im November 2012 eine Urin- und Blutuntersuchung veranlassen müssen. Dabei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und die Klägerin hätte noch die Möglichkeit einer legalen Abtreibung nach § 218a Abs. 1 StGB gehabt. Sie beanspruchte gerichtlich  von der Beklagten ein Schmerzensgeldes i.H.v. 25.000 € und die Zahlung von Kindesunterhalt.

Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Zahlung von Kindesunterhalt.

Bei der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegen die Frauenärztin bestand, kam es darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. Ein Schwangerschaftsabbruch ist immer dann rechtmäßig, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Infolgedessen hätte im vorliegenden Fall für die Klägerin ein Anspruch bestehen können.

Anders liegt der Fall aber, wenn - wie hier - der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218a Abs. 1 StGB erfolgen sollte. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nach BGH-Rechtsprechung nicht rechtmäßig. Die Regelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt.

OLG Oldenburg PM v. 12.1.2015
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