31.07.2013

Zur gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern

Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gleichwohl gesundheitlich als Beamte nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt auch für Bewerber, die einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden.

BVerwG 25.7.2013, 2 C 12.11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Lehrer, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Ihre gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt. Der Kläger im Verfahren 2 C 12.11 ist an Multipler Sklerose erkrankt, die Klägerin im Verfahren 2 C 18.12 leidet an einer Verformung der Brustwirbelsäule (sog. Scheuermannsche Erkrankung). Bei beiden Klägern ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, sie sind jedoch Schwerbehinderten nicht gleichgestellt.

Das OVG wies die gegen die behördlichen Entscheidungen gerichteten Klagen insoweit ab, als dass die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung haben. Das OVG verpflichtete die Beklagten jedoch, über die Anträge erneut zu entscheiden. Die gesundheitliche Eignung sei bei weniger stark behinderten Bewerbern wie den Klägern bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer Prognose überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten können. Für nicht behinderte Bewerber müsse diese Prognose dagegen eine hohe Wahrscheinlichkeit ergeben.

Auf die Revisionen der Kläger hob das BVerwG die Urteile auf und verwies die Verfahren an das OVG zurück.

Die Gründe:
Das OVG wird nun insbes. erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das BVerwG nunmehr für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwerbehinderten bestimmt hat.

Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung jedenfalls nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber nur für schwerbehinderte Bewerber vorgesehen.

Dagegen sind Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch einen nochmals abgesenkten Prognosemaßstab angesichts ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten. Die Verwaltungsgerichte haben die gesundheitliche Eignung abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit - anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung - kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 52 vom 25.7.2013
Zurück