18.05.2011

Zur Haftung eines Vorarbeiters für Personenschäden beim Baumfällen

Zieht der Vorarbeiter einer Firma zu Baumfällarbeiten keine fachkundigen Personen hinzu, sondern wählt stattdessen Mitarbeiter aus, die noch nie einen Baum gefällt haben und daher aufgrund ihrer Unerfahrenheit offensichtlich ungeeignet zum selbständigen Ausführen derartiger Fällarbeiten sind, so haftet er für die Folgen eines Unfalls. Dies gilt insbesondere, wenn die Mitarbeiter weder fachkundig in die Arbeiten eingewiesen noch entsprechend überwacht wurden und der Vorarbeiter die Baustelle verlässt.

OLG Oldenburg 24.2.2011, 1 U 33/10
Der Sachverhalt:
Der beklagte Vorarbeiter war von seiner Firma mit der Räumung eines Grundstücks beauftragt worden. Auf dem Grundstück standen nur noch der Schornstein mit Fundamentplatte eines abgerissenen Hauses sowie einige Bäume von ca. 10 Meter Höhe und 30 cm Durchmesser.

Der Baustellenleiter teilte zwei unerfahrene Mitarbeiter zur Mithilfe bei den Baumfällarbeiten ein. Er beauftragte sie, ein Seil zwischen Baum und Schornstein mithilfe eines Kettenzuges zu spannen. Nach Auftragserteilung verließ er die Baustelle. Der Schornstein stürzte beim Spannen des Seils auf die beiden Arbeiter. Einer der beiden ist seither querschnittsgelähmt, der andere zu 20 Prozent erwerbsgemindert.

Das LG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rd. 900.000 €. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Beklagte haftet wegen grob fahrlässigen Verhaltens gegenüber den Klägern auf Schadensersatz.

Der Beklagte haftet, weil er zu den Baumfällarbeiten keine fachkundigen Personen hinzugezogen und stattdessen Mitarbeiter ausgewählt hat, die noch nie einen Baum gefällt hatten und daher aufgrund ihrer Unerfahrenheit offensichtlich ungeeignet zum selbständigen Ausführen der Fällarbeiten waren. Die Geschädigten wurden weder fachkundig in die Arbeiten eingewiesen noch entsprechend überwacht.

Die Gefahr war offensichtlich und hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, zumal die beiden Arbeiter per Telefon selbst noch mitgeteilt hatten, dass sie sich im Umgang mit dem Kettenzug nicht auskennen würden.

OLG Oldenburg PM vom 16.5.2011
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