11.10.2011

Zur Haftungsbefreiung in Kfz-Mietverträgen

An die Stelle einer unwirksamen Klausel über den (für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehenen) Haftungsvorbehalt in Kfz-Mietverträgen tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, der u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Höhe des Schadensersatzes darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist.

BGH 11.10.2011, VI ZR 46/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem Pkw, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden i.H.v. über 16.000 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.

Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt. Das OLG änderte das Urteil des LG ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 €. Dies entspricht der Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Dieser für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt ist zwar unwirksam, dies führt aber nicht unbedingt dazu, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist.

Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist.

Hierüber wird im vorliegenden Fall das OLG zu entscheiden haben, an das die Sache zurückzuverweisen war.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 160 vom 11.10.2011
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