28.02.2012

Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Ereignet sich auf einer öffentlichen Straße ein Unfall, ist der Unfallfahrer nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um das Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, um die Unfallstelle sichern zu können. Ereignet sich daraufhin ein Zweitunfall, kann kein höherer Mitverursachungsanteil wegen des nichtangelegten Sicherheitsgurtes angenommen werden.

BGH 28.2.2012, VI ZR 10/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war nachts gegen 3:10 Uhr mit ihrem Pkw auf einer Bundesautobahn unterwegs, als sie plötzlich aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1), mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht mit seinem Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt.

Später begehrte die Klägerin von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2), Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3. Das LG gab der Klage statt; das OLG senkte die Haftungsquote grundsätzlich auf 60 % ab. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, nahm es hinsichtlich des der Klägerin infolge ihrer Körperverletzung entstandenen Schadens einen höheren Mitverursachungsanteil an und ordnete insoweit eine Haftungsquote von nur 40 % an. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und änderte die Entscheidung zugunsten der Klägerin ab.

Die Gründe:
Es war eine Haftung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 % anzuordnen.

Zwar müssen gem. § 21a Abs. 1 StVO vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden auch zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Da die Beklagten hier nur für die Folgen des Zweitunfalls haften, war für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allerdings nur von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand. Und das war nicht der Fall.

Der Aufprall des vom Beklagten zu 1) gelenkten Pkw ereignete sich nicht "während der Fahrt". Vielmehr war dessen Fahrt dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr konnte deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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BGH PM Nr. 27 vom 28.2.2012
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