Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung
BGH 25.1.2018, VII ZR 74/15Die Klägerin lebt auf Mallorca und ist Inhaberin einer unbewohnten Dachgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus in Deutschland. Im Jahr 2011 hatte sie die Beklagte mit Sanitär- und Heizungsarbeiten in dieser Wohnung beauftragt. Dort führten im März 2012 Mitarbeiter der Beklagten Mängelbeseitigungsarbeiten an einem Heizungs- und Warmwassergerät. Als der Zeuge R. die Dachgeschosswohnung Ende Juni 2012 aufgesucht hatte, befand sich auf dem gesamten Fußboden eine 1 cm hohe Wasserschicht, wodurch der Fußbodenaufbau völlig durchnässt und Wände und vier Türzargen beschädigt wurden.
Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Wasserschäden i.H.v. 32.713 €, Schadensersatz für Mietausfall i.H.v. 5.700 €, Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten i.H.v. 2.327 € sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten von 1.530 €. LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Schaden der Klägerin nicht adäquat kausal durch die im Streit stehende mangelhafte Werkleistung der Beklagten verursacht worden sei und der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehle.
Adäquat ist eine Bedingung, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Infolgedessen kann eine adäquate Verursachung des Schadens durch den im Streit stehenden Dichtungsmangel nicht verneint werden. Ein solcher Mangel an einem Heizungs- und Warmwassergerät ist im Allgemeinen geeignet, einen Wasserschaden mit dem vorliegenden Schadensausmaß herbeizuführen. Selbst wenn man eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin annehmen würde, führte dies nicht dazu, dass der Mangel an der Dichtung nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Eintritt des Schadens und dessen Ausmaß zu verursachen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Schaden und Mangel, ist rechtsfehlerhaft.
Die Klage kann auch nicht mit der Erwägung abgewiesen werden, die Klägerin habe bei der Abwägung mit einem unterstellten Verursachungsbeitrag der Beklagten den Schaden wegen eines überwiegenden Mitverschuldens allein zu tragen, weil sie die unbewohnte Wohnung für einen mehrmonatigen Zeitraum unbeaufsichtigt gelassen habe. Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines (erheblichen) Wasserschadens ein Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit zu treffen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa nach dem Alter des Anwesens und seiner Versorgungsleitungen, nach der Aufteilung der Wohneinheiten, nach der Umgebung des Hauses sowie nach der jeweiligen jahreszeitlichen Witterung. Danach sind die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft ohne nähere Begründung davon ausgegangen, in einer unbewohnten Wohnung seien wöchentlich mehrmalige Kontrollen geboten und daher üblich.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schutz- und Obhutspflichten überspannt, die einem Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit obliegen. Nach den von dem Berufungsgericht verlangten Anforderungen wäre ein Wohnungsinhaber auch bei einer Dienstreise oder einem Kurzurlaub gehalten, für mehrfache Kontrollen in der Woche zur Abwendung eines Wasserschadens zu sorgen. Solche Maßnahmen sind jedoch weder üblich noch können sie von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nach Treu und Glauben verlangt werden.
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