15.05.2013

Zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt sowie zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise

Sowohl das Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 BGB als auch der in § 651f Abs. 2 BGB geregelte Entschädigungsanspruch setzen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet.

BGH 14.5.2013, X ZR 15/11
Der Sachverhalt:
Die Beklagte veranstaltete eine 14-tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland", an der Kunden des Klägers, der ein Touristikunternehmen betreibt, teilnahmen. Während der Kreuzfahrt kam es zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung, z.B. wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln.
 
Mehrere Reisende brachen in Reykjavik die Kreuzfahrt ab und reisten anderweitig zurück; die übrigen Reisenden verbrachten die nachfolgenden Tage bis zur Ankunft in Kiel auf See. Die Beklagte erstattete 40 Prozent des Reisepreises. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach § 651d BGB von weiteren 40 Prozent des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch Kündigung gem. § 651e Abs. 1 BGB und Abbruch der Reise entstanden sind, und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB geltend.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Unrecht angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten; eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise, die diese als Ganzes entwertet hätte, liege nicht vor, so dass auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit nicht gegeben seien.

Das OLG hat die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei ist der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße verlangsamte Rückreise ersetzt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt. Das OLG muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen.

Schon damit fehlt auch der Versagung eines Kündigungsrechts und eines Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit die Grundlage. Im Übrigen setzen sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 88 vom 14.5.2013
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