28.05.2026

Zur Nachfrageobliegenheit des Klägers bei ausbleibender Vorschussanforderung

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit seiner am Montag, den 12.12.2022 beim AG eingegangenen Beschlussanfechtungsklage wendet er sich gegen in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2022 gefasste Abrechnungsbeschlüsse. Mit dem Kläger am 23.12.2022 zugegangener Verfügung forderte das AG ihn auf, zum Zweck der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Wohngeldabrechnungen vorzulegen. Zusammen mit der am 10.1.2023 bei dem AG eingegangenen Klagebegründung legte der Kläger die angeforderten Unterlagen vor.

Das AG setzte mit Beschluss vom 5.3.2023 den Streitwert vorläufig auf rd. 640.000 € fest und forderte mit Schreiben vom 7.3.2023 den entsprechenden Kostenvorschuss beim Kläger an. Nach Durchführung eines gegen die Anordnung einer Vorauszahlung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gerichteten Beschwerdeverfahrens zahlte der Kläger den nach dem von dem Beschwerdegericht vorläufig auf 63.000 € festgesetzten Streitwert berechneten Kostenvorschuss ein. Die Zustellung der Klage erfolgte am 19.10.2023.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Kläger die materielle Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt hat und deshalb mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist. Denn die Zustellung der Klageschrift am 19.10.2023 erfolgte nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung am 10.11.2022. Die Annahme des LG, die Klage sei auch nicht "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Zustellung nicht auf den Tag des Eingangs der Klageschrift, an dem die Klagefrist noch nicht abgelaufen war, zurückwirke, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Streitwertanfrage des AG ist rechtmäßig ergangen und hat den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt. Die verzögerte Beantwortung ist daher dem Kläger zuzurechnen. Zwar setzt nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, wenn die Gebühren - wie hier (§ 3 Abs. 1; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG) - mit der Einreichung der Klage fällig sind, den Streitwert sogleich ohne Anhörung der Parteien von Amts wegen vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Das Gesetz verzichtet dabei auf das Erfordernis einer Anhörung der Parteien, um zusätzlichen Aufwand für das Gericht zu vermeiden, und weil der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör bei der endgültigen Festsetzung ohnehin gewahrt wird.

Das führt allerdings nicht dazu, dass es dem Gericht verwehrt ist, von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung zu fordern. Der Verzicht hat rein prozessökonomische Gründe. Damit die Wertfestsetzung als verlässliche Grundlage für die Berechnung der Gebühren dienen kann, ist eine zumindest ungefähre Bewertung des Werts des Streitgegenstands erforderlich. Das Gericht darf daher dem Kläger jedenfalls bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift (§ 61 Satz 1 GKG) aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG festsetzt. Danach hat das AG dem Kläger verfahrensfehlerfrei aufgegeben, zum Streitwert ergänzend vorzutragen.

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das LG dem Kläger in dem Zeitraum zwischen der Beantwortung der Streitwertanfrage am 10.1.2023 und dem Erlass des Streitwertbeschlusses am 5.3.2023 eine weitere vorwerfbare Verzögerung von zehn Tagen zurechnet, weil er sich nicht beim AG nach dem Sachstand der Kostenanforderung erkundigt hat. Grundsätzlich kann der Kläger zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Unterbleibt allerdings eine Vorschussanforderung durch das Gericht, besteht eine Obliegenheit der Partei zur Nachfrage innerhalb angemessener Zeit. Hat die Partei aber alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind sie und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.

Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der BGH noch nicht abschließend entschieden. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BGH v. 25.10.2024 - V ZR 17/24) meint, die Frist für eine Nachfrage betrage ein Jahr nach dem Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage, trifft dies jedenfalls nicht zu. Der Kläger hatte hier den Gerichtskostenvorschuss bis zur Übersendung der Gerichtskostenrechnung noch nicht eingezahlt. Die Zustellungsverzögerung lag somit nicht außerhalb seines Einflussbereichs, denn die Zustellung ist als Bedingung der Fristwahrung auch eine Angelegenheit des Klägers. Der Kläger durfte mangels Entrichtung der Gerichtskosten nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen. Daher wäre mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Gegenpartei an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage eine Jahresfrist deutlich zu lang bemessen. Denn der Kläger muss alles Zumutbare tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen, hat mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern auch im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken.

Anerkannt ist in der BGH-Rechtsprechung, dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist. Bisweilen wird auch angenommen, dass dem Kläger eine derartige Erkundigungspflicht grundsätzlich nicht vor Ablauf von einem Monat oder - wovon auch das LG ausgeht - von sechs Wochen erwächst, nach dem er alles ihm Zumutbare getan hat, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Jedenfalls ein über sechs Wochen hinausgehender Zeitraum wird in der Regel unangemessen sein. Wie lange genau der Kläger einer Zahlungsaufforderung entgegensehen darf, ohne bei dem Gericht Erkundigungen einzuholen, bedarf aber auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst bei Annahme einer Erkundigungspflicht spätestens nach sechs Wochen ist die tatrichterliche Würdigung des LG nicht zu beanstanden, dem Kläger sei in dem Zeitraum ab dem 22.2.2023 eine Verzögerung von zehn Tagen zuzurechnen.

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Kommentierung | ZPO
§ 167 Rückwirkung der Zustellung
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 19

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