19.07.2011

Zur Nachweispflicht hinsichtlich des Fehlverhaltens von Mitarbeitern eines Forstamtes

Ist eine lückenlose Kontrolle eines Waldstücks vor Übergabe an einen privaten Forstwirt nicht vorgeschrieben, so ist dieser grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich. Ist nicht dargelegt, dass bei frei zugänglichen Waldwegen eine Lebensrettung möglich gewesen wäre, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Witwe aus.

OLG Koblenz 6.7.2011, 1 U 1343/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe eines Forstwirts, der im Alter von 68 Jahren ums Leben gekommen war. Im März 2008 traf ihn beim Fällen eines Baumes im Staatswald des Forstamtes Rheinhessen ein bereits zuvor geschlagener, aber noch nicht heruntergestürzter Baum (sog. "Hänger") schwer am Kopf. Der Forstwirt verstarb einige Tage später an den Folgen.

Die Klägerin forderte daraufhin vom beklagten Land Ersatz der Beerdigungskosten. Sie warf den Mitarbeitern des Forstamtes vor, bei der vorherigen Durchforstung im April 2007 den "Hänger" nicht ordnungsgemäß zu Boden gebracht bzw. jedenfalls nicht hinreichend gekennzeichnet zu haben. Zudem hätte das Waldstück vor Übernahme des Distrikts durch ihren Mann im Oktober 2007 kontrolliert werden müssen. Letztlich hätten durch Bäume versperrte Waldwege eine rechtzeitige Rettung ihres Mannes verhindert.

Das LG wies die Klage ab. Es sei nicht belegt, dass der "Hänger" durch Mitarbeiter der Beklagten verursacht und sodann nicht richtig gekennzeichnet worden sei. Eine lückenlose Kontrolle des Waldstücks vor Übergabe an einen Privaten sei zudem nicht vorgeschrieben, dieser sei grundsätzlich für seine Arbeitssicherheit selbst verantwortlich. Es sei letztlich nicht dargelegt, dass bei frei zugänglichen Waldwegen eine Lebensrettung möglich gewesen sei.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos.

Die Gründe:
Der Anspruch der Witwe scheiterte daran, dass ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des Forstamtes nicht feststellbar war.

Es konnte zum einen nicht nachgewiesen werden, dass Mitarbeiter des Forstamtes selbst den für den Unfall verantwortlichen, hängengebliebenen Baum abgesägt, nicht richtig entsorgt oder nicht ausreichend auf die Gefahrenquelle hingewiesen hatten. Zum anderen waren die Rettungswege passierbar und ausreichend markiert gewesen. Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass der Mann hätte gerettet werden können, wenn er früher behandelt worden wäre.

OLG Koblenz PM vom 19.7.2011
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