26.06.2019

Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland

Es ist nicht Aufgabe eines Zivilgerichts, die Ursachen eines Unfalls (hier: Verletzung eines Kindes an einer zerbrechenden Balkontür-Scheibe in einem Hotel) von Amts wegen aufzuklären. Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, muss das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften (hier: Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer) in eigener Zuständigkeit ermitteln.

BGH v. 25.6.2019 - X ZR 166/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a. Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.

Das OLG hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen - eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt - als ausreichend betrachtet hat, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Diese Beurteilung ist jedoch nur für den Fall als zutreffend anzusehen, dass die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreichte.

Entgegen der Auffassung des OLG ist der Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften als hinreichend konkret anzusehen. Zwar ist es nicht Aufgabe eines Zivilgerichts, die Ursachen eines Unfalls von Amts wegen aufzuklären. Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, muss das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dieser Sachverhalt ist hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen.

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BGH PM Nr. 83 vom 26.6.2019