21.02.2014

Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Der Erwerber von Wohnraum kann für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Erwerber in dieser Zeit kein anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

BGH 20.2.2014, VII ZR 172/13
Der Sachverhalt:
Die Kläger erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.8.2009 fertigzustellen und zu übergeben.

Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber u.a. auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 30.9.2011. Sie berechnen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und lassen sich die vom Beklagten ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Das OLG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung an die Kläger unter Abzug eines 30-prozentigen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallender Kosten. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht den Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bejaht. Die Höhe des vom OLG festgesetzten Nutzungsausfallschadens ist von der Revision nicht angegriffen worden.

Der Erwerber von Wohnraum kann für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Erwerber in dieser Zeit kein anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht.

Im Streitfall war eben diese Voraussetzung erfüllt. Die bisher genutzte Wohnung der Kläger umfasste lediglich 72 qm Wohnfläche, während die neu erworbene Wohnung 136 qm groß ist. Damit besitzt die vorenthaltene Wohnung eine fast doppelt so große Wohnfläche wie die bisher genutzte Mietwohnung. Ein gleichwertiger Wohnraum steht den Klägern demnach nicht zur Verfügung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 31 vom 20.2.2014
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