Zur örtlichen Zuständigkeit in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs
FG Baden-Württemberg v. 22.3.2019 - 3 K 3150/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger mit Sitz in Baden-Württemberg leistete für das vollstationär untergebrachte Kind (geb. im Jahr 1988) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII und beantragte die Abzweigung des Kindergeldes. Mit Bescheid vom 27.8.2018 setzte die beklagte Familienkasse Rheinland-Pfalz, gegenüber der Kindsmutter M, wohnhaft in Rheinland-Pfalz, Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 fest, lehnte jedoch die Auszahlung unter Verweis auf § 66 Abs. 3 EStG ab. Den Bescheid gab die Familienkasse auch dem Kläger bekannt.
Nach hiergegen gerichtetem erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim FG Baden-Württemberg. Die Beteiligten wurden zur Frage der örtlichen Zuständigkeit angehört.
Das FG Baden-Württemberg erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtstreit an das FG Rheinland-Pfalz.
Die Gründe:
Das FG Baden-Württemberg ist für den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig.
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO). In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des EStG ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO). Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO).
Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt. Der Kläger hat als Behörde weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des FG Baden-Württemberg. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem fehlenden Bezug auf den Sitz (oder die Geschäftsleitung) des Klägers um eine planwidrige Regelungslücke handelt, ist nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO scheidet daher aus.
In den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass der Gesetzgeber bei Einfügung des Abs. 2a primär den rechtssuchenden Bürger (natürliche Person) und dessen Belange im Blick hatte, nicht jedoch Fälle, in denen eine Behörde/juristische Person Klägerin ist. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht anderes. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern nicht die analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO auf klagende Behörden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 38 Abs. 1 FGO (oder § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO). Aufgrund des Sitzes der beklagten Familienkasse in Mainz ist das FG Rheinland-Pfalz örtlich zuständig. Der Rechtsstreit war daher gem. § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das FG Rheinland-Pfalz zu verweisen.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Der Kläger mit Sitz in Baden-Württemberg leistete für das vollstationär untergebrachte Kind (geb. im Jahr 1988) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII und beantragte die Abzweigung des Kindergeldes. Mit Bescheid vom 27.8.2018 setzte die beklagte Familienkasse Rheinland-Pfalz, gegenüber der Kindsmutter M, wohnhaft in Rheinland-Pfalz, Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 fest, lehnte jedoch die Auszahlung unter Verweis auf § 66 Abs. 3 EStG ab. Den Bescheid gab die Familienkasse auch dem Kläger bekannt.
Nach hiergegen gerichtetem erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim FG Baden-Württemberg. Die Beteiligten wurden zur Frage der örtlichen Zuständigkeit angehört.
Das FG Baden-Württemberg erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtstreit an das FG Rheinland-Pfalz.
Die Gründe:
Das FG Baden-Württemberg ist für den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig.
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 1 FGO). In Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des EStG ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO). Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat (§ 38 Abs. 2a Satz 2 FGO).
Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt. Der Kläger hat als Behörde weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des FG Baden-Württemberg. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem fehlenden Bezug auf den Sitz (oder die Geschäftsleitung) des Klägers um eine planwidrige Regelungslücke handelt, ist nicht zu erkennen. Eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO scheidet daher aus.
In den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass der Gesetzgeber bei Einfügung des Abs. 2a primär den rechtssuchenden Bürger (natürliche Person) und dessen Belange im Blick hatte, nicht jedoch Fälle, in denen eine Behörde/juristische Person Klägerin ist. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht anderes. Auch Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern nicht die analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO auf klagende Behörden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 38 Abs. 1 FGO (oder § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO). Aufgrund des Sitzes der beklagten Familienkasse in Mainz ist das FG Rheinland-Pfalz örtlich zuständig. Der Rechtsstreit war daher gem. § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das FG Rheinland-Pfalz zu verweisen.
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