Zur Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
BGH v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hat. Zur Begründung machte der Kläger u.a. eine fehlende Unabhängigkeit des vom beklagten Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) bestellten Treuhänders, der gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, und eine nicht ausreichende Mitteilung der Gründe über die Beitragsanpassung durch den Versicherer geltend.
AG und LG gaben der Klage statt, stellten die Unwirksamkeit der Anpassungen fest und verurteilten den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge. Der tätig gewordene Treuhänder sei nicht von der Beklagten unabhängig gewesen war. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Unabhängigkeit ist nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet.
Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen durch den Versicherer zu gewährleisten.
Demgemäß berechtigt die Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen ggf. sogar höher ausfallen könnte.
Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das OLG zurückzuverweisen, damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben.
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