23.09.2011

Zur Prüfung eines Mangels der Prozessvollmacht durch das Prozessgericht

Nach § 88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der Vollmacht verneint, kann die Wirksamkeit der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.

BGH 14.7.2011, V ZB 237/10
Der Sachverhalt:
Die Parteien gehören einer Wohnungseigentümergemeinschaft an. Mehrere von der Gemeinschaft gefasste Beschlüsse waren vom Kläger angefochten worden. Nachdem die Klage dem damaligen Verwalter zugestellt worden war, beauftragte dieser eine Anwaltssozietät damit, die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte zu vertreten. In diesem Verfahren rügte der Kläger die Vollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte mit der Begründung, der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, diese zu beauftragen.
Das AG vertrat die Ansicht, dass sich die Befugnis des Verwalters, die Beklagten zu vertreten, aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergebe. Es erklärte daraufhin einige der angefochtenen Beschlüsse für ungültig oder nichtig und wies die Klage im Übrigen ab. Die Kosten wurden den Parteien anteilsmäßig auferlegt.

Auf Antrag der Beklagten setzte das AG die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.400 € netto fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger weiterhin geltend machte, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien von dem Verwalter nicht wirksam bevollmächtigt worden, blieb ebenso wie die Rechtsbeschwerde vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Im Kostenfestsetzungsverfahren musste nicht erneut geprüft werden, ob der Verwalter berechtigt war, einen Anwalt mit der Vertretung der Beklagten zu beauftragen.

Nach § 88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge allerdings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozesses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen.

Auch eine solche Rüge ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein möglicher Mangel der Vollmacht in dem vorausgegangenen Rechtsstreit bereits geprüft und verneint wurde. Die Beurteilung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts bleibt dann - vorbehaltlich einer Überprüfung durch die höhere Instanz - für die weiteren Prozesshandlungen des Bevollmächtigten maßgeblich und kann deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren, welches einen Teil des Rechtsstreits bildet, nicht mit derselben Begründung erneut in Frage gestellt werden.

Infolgedessen wären im vorliegenden Fall, nachdem das AG die Vollmacht der für die Beklagten aufgetretenen Rechtsanwälte geprüft und im Hinblick auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG für wirksam erachtet hatte, Einwendungen gegen diese Rechtsansicht mit der Berufung geltend zu machen gewesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren war der Kläger dazu nicht mehr berechtigt.

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