12.10.2026

Zur Rechnungslegung eines Generalbevollmächtigten gegenüber der Erbengemeinschaft

Übernimmt ein aufgrund einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht bevollmächtigter Angehöriger tatsächlich die Verwaltung wesentlicher Vermögenswerte des Vollmachtgebers, kann darin ein Auftragsverhältnis mit Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach §§ 666, 259 BGB liegen. Eine familiäre Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem steht einem Rechtsbindungswillen nicht entgegen, wenn die Tätigkeit über bloße Hilfestellungen im familiären Alltag hinausgeht. Ist die Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, erstreckt sich die Rechenschaftspflicht auch auf die nach dem Erbfall fortgesetzte Vermögensverwaltung; das Auftragsverhältnis besteht insoweit mit den Erben fort. Eine Zustimmung einzelner Miterben zu bestimmten Vermögensbewegungen beseitigt die Pflicht zur Abrechnung der entgegengenommenen und verwalteten Mittel nicht.

LG Stuttgart v. 1.10.2026 - 7 O 39/26

Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangen von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Verwendung einer General- und Vorsorgevollmacht sowie auf weiteren Stufen eine eidesstattliche Versicherung und noch zu bestimmende Herausgabe- und Schadensersatzleistungen. Daneben verlangen sie zunächst die Zahlung von jeweils rd. 36.000 € als Pflichtteilsergänzungs- und Teilherausgabeanspruch. Die Parteien sind die vier Kinder des Erblassers. Aufgrund des notariellen Ehe- und Erbvertrags von 1998 sind sie dessen Erben zu jeweils einem Viertel. Der Erblasser erteilte seiner Ehefrau und dem Beklagten im Oktober 2010 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Die Vollmacht erstreckte sich insbesondere auf die Verwaltung des Vermögens sowie die Verfügung über Konten und Guthaben einschließlich deren Auflösung. Sie war ausdrücklich für die Rechtsnachfolger erteilt und sollte durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen. Die Kläger widerriefen die Vollmacht des Beklagten am 2.12.2025.

Der Beklagte übernahm die Verwaltung von Geldern des Erblassers. Er löste dessen Sparguthaben bei der A-Bank und bei der B-Bank auf und veranlasste Übertragungen auf Konten, die auf seinen eigenen Namen lauteten. Hierzu gehörten 14.000 € am 21.2.2023 und rd. 25.000 € am 4.7.2023. Nach seiner Darstellung dienten die Übertragungen der Sicherung der Mittel für die Pflege des Erblassers und später der Abwicklung des Nachlasses. Der Beklagte eröffnete zudem am 14.4.2023 ein auf den Erblasser lautendes Konto bei der A-Bank. Auf dieses Konto wurden am selben Tag rd. 21.000 € bar eingezahlt und am 17.4.2023 weitere rd. 18.000 € überwiesen. Die Kläger meinen, der Beklagte müsse seine Tätigkeit seit Erteilung der Vollmacht vollständig abrechnen. Die bisherigen Erklärungen und Unterlagen ließen den Verbleib der Gelder nicht nachvollziehbar erkennen. Die Ausfertigung der Vollmacht sei ihm bereits 2010 übersandt worden. Zudem befänden sich die Kontoauszüge des Erblassers nach Angaben von dessen Witwe bei ihm.

Das LG gab der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil teilweise statt.

Die Gründe:
Der Beklagte hat seine Vermögensverwaltung für die Zeit vom 15.10.2020 bis zum 2.12.2025 abzurechnen. Für den davor liegenden Zeitraum ist das Auskunftsbegehren durch seine Erklärung erfüllt, keine vermögensbezogenen Geschäfte für den Erblasser vorgenommen zu haben.

Die Kläger können den auf sie als Miterben übergegangenen Anspruch des Erblassers auf Auskunft und Rechnungslegung mit dem Ziel der Leistung an die Erbengemeinschaft geltend machen (§§ 1922, 2039 BGB). Der Anspruch folgt aus §§ 666, 259 BGB. Der Beklagte verwaltete nach seiner eigenen Darstellung die Geldmittel des Erblassers, löste Konten auf, nahm Gelder entgegen und veranlasste Zahlungen für dessen Versorgung. Die umfassende Vollmacht und die Übernahme der Finanzverwaltung lassen einen Rechtsbindungswillen erkennen. Die Tätigkeit ging über einzelne Hilfestellungen im familiären Alltag deutlich hinaus. Ein Auftragsverhältnis scheidet schließlich auch nicht wegen der vorliegenden Beziehung zwischen Vater und Sohn aus. Die Rechenschaftspflicht umfasst auch die nach dem Erbfall vorgenommenen Geschäfte. Die Vollmacht war ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt; das Auftragsverhältnis bestand insoweit mit den Erben fort (§§ 672, 1922 BGB). Der Beklagte beruft sich im Übrigen selbst darauf, weiterhin Gelder des Nachlasses gesichert und verwaltet zu haben. Seine Erklärung, die Geschwister hätten den Umbuchungen zugestimmt, entbindet ihn nicht von der Abrechnung der entgegengenommenen Mittel.

Eine unberechtigte Verfügung oder einen Schaden müssen die Kläger für die Rechnungslegung nicht beweisen. Die Abrechnung dient gerade dazu, die Verwendung der verwalteten Mittel prüfen zu können. Auch ein Verzicht des Erblassers auf die Rechnungslegung ist nicht dargetan. Aus dem Umstand, dass er eine solche während der Geschäftsführung nicht verlangt haben mag, folgt noch kein Ausschluss nach Treu und Glauben. Die Verwendung eigener Konten und die unvollständige Abrechnung der Übertragungen geben vielmehr auch hier hinreichenden Anlass, über den Verbleib der Gelder Rechenschaft zu verlangen. Damit wird weder eine Veruntreuung festgestellt noch über die Berechtigung der einzelnen Zahlungen entschieden. Die bisher vorgelegten Unterlagen erfüllen den Anspruch für die Zeit ab 15.10.2020 nicht. Die vorgelegte Übersicht zur Kontenführung stellt einzelne Geldbewegungen und Auslagen gegenüber. Sie enthält jedoch keine durchgehende Rechnungslegung über die gesamte Verwaltung mit nachvollziehbaren Beständen und den zugehörigen Belegen. Das Angebot, die Kläger zur eigenen Beschaffung von Kontoauszügen zu bevollmächtigen, genügt schließlich ebenfalls nicht. Geschuldet ist vielmehr eine geordnete Rechnungslegung des Beklagten über seine eigene Geschäftsführung.

Für den Zeitraum vom 4.10.2010 bis zum 14.10.2020 ist dagegen keine weitere Rechenschaft geschuldet. Ob bereits während dieses Zeitraums ein Auftragsverhältnis bestand, kann offenbleiben. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit seiner behaupteten Unkenntnis der Vollmacht erklärt, zuvor keinerlei Verfügungen zulasten des Erblassers vorgenommen zu haben. Diese Erklärung ist nach ihrem Zusammenhang als vollständige Verneinung einer vermögensbezogenen Tätigkeit aufgrund der Vollmacht und nicht lediglich als Bestreiten eines rechtswidrigen Handelns zu verstehen. Für einen Zeitraum, in dem nach der erteilten Auskunft keine Geschäfte geführt wurden, bedarf es keiner künstlichen Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben. Der mögliche Auskunftsanspruch ist insoweit erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung wird damit indes nicht festgestellt.

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Rechtsprechung
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LG Ellwangen vom 20.11.2025 - 3 O 185/25
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