15.09.2017

Zur Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Unterstützungskassen

Die Verwaltungsleistungen von betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen und der Arbeitgeber zur Zahlung an das Altersversorgungssystem gegenüber seinen Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet ist.

Kurzbesprechung
BFH v. 26.7.2017 - XI R 22/15

UStG § 4 Nr. 8 h, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Streitig war, ob die Umsätze der Steuerpflichtigen als Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerbefreit sind und infolgedessen der damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Steuerfrei sind nach dieser Vorschrift die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i.S. des VAG. Diese Steuerbefreiung beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, u.a. "die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften".

Im Streitfall verneinte der BFH jedoch die Steuerfreiheit. Denn § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erfasst zwar nach dem Wortlaut "möglicherweise" auch Verwaltungsleistungen, wie sie die Steuerpflichtige in den Streitjahren erbracht hatte, jedoch erfordert eine richtlinienkonforme Auslegung eine einschränkende Anwendung der Vorschrift.

Nach Auffassung des BFH sind bei richtlinienkonformer Auslegung nur solche Versorgungseinrichtungen von der Steuerbefreiung umfasst, die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG als Sondervermögen einzustufendes Vermögen verwalten. Dabei wird der Begriff des "Sondervermögens" durch Unionsrecht und durch nationales Recht bestimmt. Unterstützungskassen fallen nicht unter den Unionsbegriff "Sondervermögen", denn Unterstützungskassen, in denen das Kapitalvermögen zusammengeführt wird, sind kein Organismus für gemeinsame Anlagen i.S. der OGAW-Richtlinie.

Sie sind auch nicht mit den Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S. der OGAW-Richtlinie darstellen, vergleichbar. Die Unterstützungskassen unterscheiden sich insbesondere in der Frage der Risikotragung von einem Sondervermögen. Auf die Voraussetzung der Risikotragung durch den Begünstigten kann für das Vorliegen eines Sondervermögens auch nicht verzichtet werden. Dies entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung zum Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7. 2016 (BGBl I 2016, 1730) auf die EuGH-Rechtsprechung verweist, die für eine Vergleichbarkeit mit den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren u.a. voraussetzt, dass die Anteilsinhaber auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht.

BFH, Urteil vom 26.7.2017, XI R 22/15, veröffentlicht am 13.9.2017.

Verlag Dr. Otto Schmidt