09.12.2013

Zur unzulässigen Beschwerde (Fristversäumung) gegen eine Entscheidung des AG im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Entscheidet das AG im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist.

BGH 13.11.2013, XII ZB 414/13
Der Sachverhalt:
Die Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Beschluss des AG vom 8.12.2012 geschieden. Zugestellt wurde der Beschluss, mit dem auch der Versorgungsausgleich geregelt wurde, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 8.1.2013. Am 28.2.2013 legte der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde ein und suchte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach.

Das OLG versagte die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und verwarf die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des OLG) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für - wie hier - Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig.

Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - ggf. i.V.m. den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der ZPO.

Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern nach § 68 Abs. 2 S. 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist.

Das OLG hat vorliegend die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.

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