Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
BGH 22.3.2017, XII ZB 56/16Der Antragsteller war mit der Mutter der M. verheiratet. Diese war im Oktober 1995 während der Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren worden. Die Eheleute trennten sich 2008, im März 2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im Rahmen eines von dem Antragsteller im Februar 2009 eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gab die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt an, in der Empfängniszeit sowohl mit dem Antragsteller als auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Erstmals im März 2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner, den er für den Erzeuger des Kindes hielt, zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Durch Urteil vom 5.3.2010 rechtskräftig seit dem 1.5.2010 stellte das AG fest, dass M. nicht das Kind des Antragstellers ist.
Im vorliegenden Verfahren machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.7.2011 gegen den Antragsgegner im Rahmen einer "Stufenklage" übergegangenen Kindesunterhalt für die Zeit vom Oktober 1995 bis November 2008 geltend. Der Antragsgegner hatte die Mitwirkung an einem vom AG angeordneten Abstammungsgutachten verweigert. Nachdem er durch Teilbeschluss antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Antragsteller im Oktober 2014 einen Erstattungsanspruch i.H.v. 17.739 € geltend gemacht und diesen Anspruch im Februar 2015 auf 35.479 € erhöht.
Das AG hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23.684 € verpflichtet. Das OLG hat auf die Beschwerde des Antragsgegners die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Das OLG hatte zu Recht entschieden, dass der Regressanspruch des Antragstellers bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrags im Oktober 2014 bereits verjährt war.
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch in dem Zeitpunkt "entstanden", in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen. Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Rechtsausübungssperre nach § 1600d Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall nicht dazu geführt hatte, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich weiter hinauszuschieben. Allerdings kann der Erzeuger wegen § 1600d Abs. 4 BGB grundsätzlich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist. Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes mit Blick auf die Rechtsausübungssperre vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt werden kann, weil diesem Unterhaltsanspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede Realisierungsmöglichkeit fehlt.
Weiterhin setzt der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Diese Kenntnis hat der Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss. Und das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Antragsteller spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des Antragsgegners als dem möglichen Erzeuger besessen hatte.
Infolgedessen begann die Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2010 und endete vorbehaltlich einer Hemmung am 31.12.2013. Zu Recht hat das OLG erkannt, dass die Antragsschrift vom 8.7.2011 nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geführt hatte. Denn wird ein Stufenantrag gestellt, bei welchem sich der Gläubiger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe. Der Stufenantrag stellt eine besondere Form der objektiven Antragshäufung dar. Durch die Zustellung des (dreistufigen) Stufenantrags wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig. Ob der Antragsteller bereits einen unbezifferten Leistungsantrag in der dritten Stufe eines Stufenantrags rechtshängig machen wollte, ist im Wege der Auslegung der Antragsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung verfahrensrechtlicher Erklärungen eines Beteiligten durch den Tatrichter uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Beteiligten zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Verfahrenserklärungen ist zudem der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
Doch auch nach diesen Maßstäben war dem OLG in seiner Beurteilung beizutreten, dass die Antragsschrift vom 8.7.2011 keinen Stufenantrag enthielt, der bereits einen unbezifferten Leistungsantrag umfasste. Etwas anderes ergab sich auch nicht schon ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Antragsschrift mit "Stufenklage" überschrieben war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Stufenantrag nach einer weit verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch in einer auf die vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form gestellt werden kann.
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