09.10.2013

Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren nicht in fünf Jahren, sondern in zwei Jahren, wenn die gelieferten Einzelteile nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden. Die auf dem Dach einer Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk i.S.d. Gesetzes.

BGH 9.10.2013, VIII ZR 318/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im April 2004 von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin noch im gleichen Monat direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb.

Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sog. "Delaminationen") fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Diese wies die Mängel allerdings zurück. Im Rahmen eines vom Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Mit der hier maßgeblichen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben. LG und OLG gaben der Klage überwiegend statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat durchgegriffen.

Die geltend gemachten Ansprüche verjährten nicht in fünf Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB, sondern in zwei Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nämlich nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage ist selbst kein Bauwerk i.S.d. Gesetzes. Das Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde.

Für die Scheune wurden die Solarmodule allerdings nicht verwendet. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch waren sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr diente die Anlage eigenen Zwecken. Sie sollte Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.

  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

BGH PM Nr. 168 vom 9.10.2013
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