Zur Verlängerung des Pachtverhältnisses über ein Hofgut
OLG Stuttgart v. 11.7.2019 - 101 W 4/19
Der Sachverhalt:
Die klagende GbR ist Pächterin eines Hofguts, das sich mittlerweile im Eigentum der beklagten gemeinnützigen Stiftung befindet. Das Hofgut wurde zuletzt mit Vertrag aus dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2022 verpachtet, wobei jeweils eine automatische Verlängerung der Pachtzeit vorgesehen war, wenn keine vorherige Kündigung erklärt wird. Die Bewirtschaftung des Hofguts durch die Klägerin erfolgte allerdings bereits seit dem Jahr 1987, wobei der Personenbestand der Gesellschaft sich über die Jahre veränderte, dabei aber zumindest in Teilen gleichblieb.
Nachdem Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Aufteilung der damit verbundenen Kosten nicht zu einem Ergebnis führten, kündigte die Beklagte das Pachtverhältnis. Hierauf verlangte die Klägerin die Fortsetzung bis zum Jahr 2028 und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.
Das AG wies die Klage ab. Die Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses zu, weil die Laufzeit des Vertrages insgesamt jedenfalls 18 Jahre beträgt, so dass der Ausschlussgrund des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB eingreift.
Bei wertender Betrachtung ist das Pachtverhältnis in Zusammenschau mit den vorausgegangenen Pachtverträgen zu sehen, weil die nachfolgenden Verträge jeweils letztlich nur eine Verlängerung und keine Vereinbarung eines neuen Pachtvertrages darstellen. Das Verlängerungsverlangen nach § 595 BGB stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht und die Privatautonomie des Verpächters dar, so dass im Rahmen des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorrangig auf die tatsächliche Nutzungsdauer abzustellen ist. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 595 BGB konnte vorliegend offenbleiben.
OLG Stuttgart PM vom 5.8.2019
Die klagende GbR ist Pächterin eines Hofguts, das sich mittlerweile im Eigentum der beklagten gemeinnützigen Stiftung befindet. Das Hofgut wurde zuletzt mit Vertrag aus dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2022 verpachtet, wobei jeweils eine automatische Verlängerung der Pachtzeit vorgesehen war, wenn keine vorherige Kündigung erklärt wird. Die Bewirtschaftung des Hofguts durch die Klägerin erfolgte allerdings bereits seit dem Jahr 1987, wobei der Personenbestand der Gesellschaft sich über die Jahre veränderte, dabei aber zumindest in Teilen gleichblieb.
Nachdem Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Aufteilung der damit verbundenen Kosten nicht zu einem Ergebnis führten, kündigte die Beklagte das Pachtverhältnis. Hierauf verlangte die Klägerin die Fortsetzung bis zum Jahr 2028 und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.
Das AG wies die Klage ab. Die Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine weitere Verlängerung des Pachtverhältnisses zu, weil die Laufzeit des Vertrages insgesamt jedenfalls 18 Jahre beträgt, so dass der Ausschlussgrund des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB eingreift.
Bei wertender Betrachtung ist das Pachtverhältnis in Zusammenschau mit den vorausgegangenen Pachtverträgen zu sehen, weil die nachfolgenden Verträge jeweils letztlich nur eine Verlängerung und keine Vereinbarung eines neuen Pachtvertrages darstellen. Das Verlängerungsverlangen nach § 595 BGB stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht und die Privatautonomie des Verpächters dar, so dass im Rahmen des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorrangig auf die tatsächliche Nutzungsdauer abzustellen ist. Das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 595 BGB konnte vorliegend offenbleiben.