30.03.2011

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

Das Verhalten und Erklärungen eines in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten (hier: Autohaus) in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten sind dem Leasinggeber nicht zuzurechnen, wenn zwischen den dem Lieferanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. Etwas anderes gilt nur bei Kenntnis des Leasinggebers.

BGH 30.3.2011, VIII ZR 94/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger in beiden Verfahren leasten von der Beklagten jeweils Ende 2006 einen Pkw, wobei die Leasingverträge unter Vermittlung eines Autohauses zustande kamen. Ferner schlossen die Kläger zur Refinanzierung der Leasingraten mit einem dritten Unternehmen einen "Werbevertrag" ab, wonach dieses Unternehmen gegen Empfehlung von mindestens drei neuen Kunden für die Laufzeit des Leasingvertrags einen monatlichen "Werbekostenzuschuss" in Höhe der Leasingrate an die Kläger zahlen sollte.

Nach Zuführung von jeweils drei Neukunden durch die Kläger wurden die versprochenen Zuschüsse jedoch nur bis Oktober bzw. November 2007 gezahlt. Danach fochten die Kläger ihre Leasingverträge wegen arglistiger Täuschung an. Sie berufen sich darauf, das vermittelnde Autohaus habe mit der dritten Firma kollusiv zusammengewirkt und ein "Schneeballsystem" aufgebaut; dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Kläger haben u. a. die Rückzahlung der gezahlten Leasingraten unter Anrechnung einer Nutzungsvergütung sowie die Feststellung verlangt, dass die Leasingverträge durch die Anfechtung wirksam beendet worden seien.

LG und OLG wiesen die Klagen ab. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte muss sich ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nicht zurechnen lassen. Zwar haftet der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. So war es in den zu entscheidenden Fällen.

Dem Autohaus war nur die Betreuung der notwendigen Vorbereitungen für den Abschluss der Leasingverträge übertragen worden, nicht jedoch die Aufgabe, für seine Kunden durch die Vermittlung von refinanzierenden "Werbeverträgen" mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leasingverträgen zu schaffen. Da das Autohaus und das dritte Unternehmen insoweit außerhalb des dem Autohaus übertragenen Aufgabenbereichs tätig wurden, wäre ihr Verhalten der Leasinggeberin nur dann zuzurechnen, wenn diese hiervon Kenntnis gehabt hätte. Das war nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 51 vom 30.3.2011
Zurück