07.04.2014

Zur Zwischenverfügung des Grundbuchamtes und Bestandteilszuschreibung unterschiedlich belasteter Wohnungseigentumsrechte

Grundbuchämter können nicht mit Zwischenverfügungen den Antragenden den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit Eintragungshindernisse zu beheben. Sind die auf Grund einer Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB unselbständige Bestandteile einer Einheit gewordenen früheren Wohnungseigentumsrechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet, begründet nicht die Besorgnis einer Verwirrung i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 GBO.

BGH 26.9.2013, V ZB 152/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eigentümer von Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage. Die auf Blatt 1585 gebuchte Wohnung Nr. 1 ist mit einer Grundschuld der Beteiligten zu 3) i.H.v. 204.000 DM zzgl. Zinsen, die auf Blatt 1586 gebuchte Wohnung Nr. 2 ist mit einer Grundschuld der Beteiligten zu 3) i.H.v. 92.000 € zzgl. Zinsen belastet.

Mit notariell beurkundeter Erklärung aus August 2011 hatten die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, die Wohnung Nr. 2 der Wohnung Nr. 1 als Bestandteil nach § 890 Abs. 2 BGB zuzuschreiben. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 1) und 2) daraufhin mit Zwischenverfügung aufgegeben, die durch die Bestandteilszuschreibung drohende Gefahr der Verwirrung hinsichtlich der Belastungen durch Löschung oder Nachverpfändung der Grundschuld über 92.000 € nebst Rangregulierung zu beheben.

Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat der BGH die Zwischenverfügung aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung des Antrags an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war schon deshalb erfolgreich, weil das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit einem nach § 18 GBO nicht zulässigen Inhalt erlassen hatte. Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben. Allerdings war eine Entscheidung in der Sache nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch auf folgendes hin:

Die von den Antragstellern beantragte Zuschreibung einer Eigentumswohnung als nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen ist analog § 890 Abs. 2 BGB zulässig. Die entsprechende Anwendung der für Grundstücke geltenden Vorschrift wird heute allgemein bejaht. Die Zuschreibung hat auch in Anbetracht der unterschiedlichen Belastung der Wohnungseigentumsrechte mit zwei Grundpfandrechten nicht nach § 6 GBO zu unterbleiben.

Nach § 6 GBO, der eine formell-rechtliche Voraussetzung für die Zuschreibung begründet, soll ein Grundstück nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder von Verwicklungen, namentlich im Fall der Zwangsversteigerung, besteht.

Gemessen daran konnte der Antrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil ein Eigentümer die Zuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen durch die Entfernung von Trennwänden auch in der Praxis umsetzen könne. Eine Verwirrung kann nicht wegen möglicher baulicher Veränderungen zu besorgen sein, weil diese an den im Grundbuch dokumentierten rechtlichen Verhältnissen nichts ändern. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Eigentümer zweier nebeneinander liegenden Wohnungen diese grundsätzlich zwecks gemeinsamer Nutzung durch einen Wanddurchbruch verbinden darf, erwiesen sich die auf solche tatsächlichen Veränderungen beziehenden Erwägungen als nicht tragfähig, um einen Antrag auf Zuschreibung wegen Besorgnis einer Verwirrung der im Grundbuch ausgewiesenen Rechte zurückzuweisen.

Streitig ist zudem, ob die Besorgnis einer Verwirrung nach § 6 GBO begründet ist, wenn - wie hier - die auf Grund einer Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB unselbständige Bestandteile einer Einheit gewordenen früheren Grundstücke bzw. Wohnungseigentumsrechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind. Hierzu vertritt der Senat allerdings die Ansicht, dass auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB nicht allein der Umstand, dass die Rechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind, die Besorgnis einer Verwirrung i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 GBO begründet.

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