Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden
Kurzbesprechung
BFH v. 19.3.2019 - VII R 27/17
AO § 19, § 26, § 119, § 218 Abs. 2 Satz 1, § 240, § 231, § 367 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH blieb für den Erlass eines Abrechnungsbescheids auch nach einem Wechsel der (örtlichen) Zuständigkeit diejenige Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (BFH v. 12.7.2011 - VII R 69/10).
Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr aufgegeben und entschieden, dass der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen (§ 19 AO) gilt. Das jeweils zuständige FA ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung (§§ 134 ff. AO), sondern darüber hinaus auch für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig - und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.
BFH, Urteil vom 19.3.2019, VII R 27/17, veröffentlicht am 29.5.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 19, § 26, § 119, § 218 Abs. 2 Satz 1, § 240, § 231, § 367 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH blieb für den Erlass eines Abrechnungsbescheids auch nach einem Wechsel der (örtlichen) Zuständigkeit diejenige Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (BFH v. 12.7.2011 - VII R 69/10).
Diese Rechtsprechung hat der BFH nunmehr aufgegeben und entschieden, dass der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen (§ 19 AO) gilt. Das jeweils zuständige FA ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung (§§ 134 ff. AO), sondern darüber hinaus auch für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig - und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.
BFH, Urteil vom 19.3.2019, VII R 27/17, veröffentlicht am 29.5.2019.