Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung nicht schenkungsteuerpflichtig
Kurzbesprechung
BFH v. 3.7.2019 - II R 6/16
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2
Eine Schweizer Familienstiftung hatte einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.
FA und FG sahen hierin eine steuerpflichtige Zuwendung nach § 7 ErbStG. Denn ein 29-jähriger sei nicht mehr "jugendlich", die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.
Der BFH sieht dies jedoch anders und gab dem Revisionsbegehren der Stiftung statt. Nach Auffassung des BFH verfügt die Stiftung für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten waren. Ein Erwerb durch "Zwischenberechtigte" könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise "Berechtigter" an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.
Der BFH konnte die Frage offen lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Destinatszahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schenkungsteuerpflichtig sein kann.
BFH, Urteil vom 3.7.2019, II R 6/16, veröffentlicht am 10.10.2019.
Verlag Dr. Otto Schmidt
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2
Eine Schweizer Familienstiftung hatte einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.
FA und FG sahen hierin eine steuerpflichtige Zuwendung nach § 7 ErbStG. Denn ein 29-jähriger sei nicht mehr "jugendlich", die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.
Der BFH sieht dies jedoch anders und gab dem Revisionsbegehren der Stiftung statt. Nach Auffassung des BFH verfügt die Stiftung für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten waren. Ein Erwerb durch "Zwischenberechtigte" könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise "Berechtigter" an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.
Der BFH konnte die Frage offen lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Destinatszahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schenkungsteuerpflichtig sein kann.
BFH, Urteil vom 3.7.2019, II R 6/16, veröffentlicht am 10.10.2019.