13.07.2017

Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen keine Spenden

Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt, da sie nicht an Bundestags- oder Landtagswahlen teilnehmen und keine Parteien i.S. des Parteiengesetzes sind.

Kurzbesprechung
BFH v. 20.3.2017 - X R 55/14

EStG § 10b Abs. 2

Im Streitfall ging es um Beiträge der Steuerpflichtigen an eine kommunale Wählervereinigung, die die nach § 34g EStG begünstigten Ausgaben überstiegen. Den nicht begünstigten Teilbetrag machte sie als Spende nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG geltend. Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, die kommunale Wählervereinigung sei keine Partei i.S. des § 2 PartG.

Entsprechend entschied auch der BFH, der die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Außerdem verletzt das steuerliche Abzugsverbot nicht deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene.

Vor dem Hintergrund, dass sich das BVerfG bereits mehrfach mit der Problematik befasst und die geltende Gesetzeslage sanktioniert hat, sind auch keine Veränderungen im rechtlichen Umfeld auf kommunaler Ebene feststellbar, die eine Neubewertung der Rechtslage erforderlich machen würden. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten hat.

Derartige Spenden sind daher lediglich im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 34g EStG berücksichtigungsfähig, nicht aber im Rahmen des für Spenden an politische Parteien i.S. von § 2 des Parteiengesetzes vorgesehenen Sonderausgabenabzugs bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € bzw. im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr.

BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 55/14, veröffentlicht am 12.7.2017

Verlag Dr. Otto Schmidt