25.01.2018

Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Hierdurch kann jedoch eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z.B. als Ehegatte nahestehende Person bewirkt werden.

Kurzbesprechung
BFH v. 13.9.2017 - II R 54/15, II R 32/16 u. II R 42/16

ErbStG § 7

In den Streitfällen II R 54/15 und II R 32/16 hatten die Steuerpflichtigen Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im Streitfall II R 42/16 veräußerte der Steuerpflichtige Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen.

Neben dieser ertragsteuerlichen Würdigung sah die Finanzverwaltung in den überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen und besteuerte diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese Verfahrensweise deckte sich mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH (BFH v. 7.11.2007 - II R 28/06, BStBl. II 2008, 258), an die der BFH nun jedoch nicht mehr festhält.

Er entschied, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person sein kann, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Gleichwohl können derartige Vorgänge schenkungsteuerliche Relevanz haben. Denn in diesen Fällen kann der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hierüber hatte der BFH in den Streitfällen nicht abschließend zu entscheiden.

BFH, Urteil vom 13.9.2017, II R 54/15, veröffentlicht am 24.1.2018.
BFH, Urteil vom 13.9.2017, II R 32/16, veröffentlicht am 24.1.2018.
BFH, Urteil vom 13.9.2017, II R 42/16, veröffentlicht am 24.1.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt